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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 170/01BerB

Datum:
13.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 U 170/01BerB
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0813.8U170.01BERB.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 0 258/98
 
Tenor:

Der Tenor des Senatsurteils vom 16.4.2003 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit im Kostenausspruch dahin geändert, dass es statt

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

heißen muss:

„Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.“

 
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