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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 32/03

Datum:
10.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 32/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0910.8UF32.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gelsenkirchen, 24 F 34/01
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen vom 15. November 2002 teilweise abgeändert. Die elterliche Sorge für den am 05. September 1991 geborenen X, die am 20. Januar 1993 geborene X1 und die am 25. Dezember 1993 geborene X2 wird der Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen; jedoch wird ihr das Recht, für die vorgenannten Kinder erzieherische Hilfen zu beantragen, entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Gelsenkirchen übertragen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es bei der

Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

 
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