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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 84/03

Datum:
28.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 84/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0728.6U84.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 487/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13.03.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.316,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz nach DÜG seit dem 03.01.2003 zu zahlen, abzüglich am 11.06.2003 gezahlter 955,09 Euro (davon 925,00 Euro auf die Hauptforderung, der Rest auf die Zinsen).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/11 der Klägerin und 10/11 den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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