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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 30/03

Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 30/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1016.6U30.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 21 O 248/01
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden

Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten das am 13.11.2002

verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise

abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin

18.038,62 Euro nebst

12 % Zinsen aus 14.316,17 Euro seit dem 22.06.2001,

17,55 % Zinsen aus weiteren 979,20 Euro seit dem 22.06.2001,

17,55 % Zinsen aus weiteren 856,98 Euro seit dem 10.10.2001 und

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach DÜG aus

weiteren 1.886,27 Euro seit dem 15.06.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Widerbeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner

an die Beklagte zu 2) 368,25 Euro nebst 5 % Zinsen über den Basiszinsssatz

nach DÜG seit dem 27.01.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen zu

25 % die Klägerin allein, zu weiteren 2 % die Klägerin und der Widerbeklagte

zu 2) als Gesamtschuldner, zu 69 % die Beklagten als Gesamtschuldner und

zu weiteren 4% die Beklagte zu 2) allein.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen zu 73 % er selbst

und zu 27 % die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen zu 73 % sie selbst,

zu 25 % die Klägerin und zu weiteren 2 % die Klägerin und der Widerbeklagte

zu 2) als Gesamtschuldner.

Die in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten

zu 2) tragen zu 25 % er selbst und zu 75 % die Beklagte zu 2).

Seine in der Berufungsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten trägt

der Widerbeklagte zu 2) selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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