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Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 103/03

Datum:
28.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 UF 103/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0728.6UF103.03.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 16 F 513/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Detmold vom 10. Dezember 2002 wird aufrechterhalten soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 24.5.2002 (16 F 304/01) hinsichtlich der Erzwingung der Verurteilung der Vorlage von erteilten Zinsbescheinigungen betrieben wird.

Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, also soweit die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Auskunftserteilung betrieben wird und soweit die Zwangsvollstreckung auch aus dem Teilurteil

vom 29.11.2001 für unzulässig erklärt worden ist.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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