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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 94/03

Datum:
27.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 94/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0327.4WS94.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 Ks 30 Js 33/02 (3/02)
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer – Schwurgericht – vom 08. Juli 2002 von dem Verurteilten an den Nebenkläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.427,91 € (i. W.: eintausendvierhundertsiebenundzwanzig 91/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 2002 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 606,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Verurteilte.

 
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