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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 174/02

Datum:
01.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 174/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0401.4U174.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 43 O 70/02
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. August 2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten unter Aufrechterhaltung der Ordnungsmittel verurteilt werden, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Mittel „X Schwarzkümmel-Kapseln“ zu werben:

Das reicht auch aus. Also in der Regel wird gesagt, nur Steigerung bei Schwarzkümmel zum Beispiel, wenn Allergien vorliegen ... ´ne Kur machen, sechs Stück am Tag vier Monate. Aber wenn Sie da nichts haben, das reicht aus.

Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstiuts in der Europäischen Union erbracht werden.

 
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