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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 157/02

Datum:
01.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 157/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0401.4U157.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 13 O 106/02
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit abgeändert, als sich die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Löschung lediglich auf den Firmenbestandteil „B“ in der Firmenbezeichnung „B3 GmbH“ erstreckt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Die Beklagten tragen die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

 
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