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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 143/97

Datum:
27.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 143/97
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0327.4U143.97.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 24 O 75/95
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 1997 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für das Mittel „C3“ mit einer Tagesdosis von 500 mg L-Carnitin pro Capsette zu werben und/oder dieses Mittel zu vertreiben, solange es nicht als Arzneimittel zugelassen ist.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 125.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts in der Europäischen Union erbringen.

 
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