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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
G r ü n d e :
2Das Amtsgericht Lüdinghausen hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 18 Abs. 5, 49 StVO eine Geldbuße von 100,- € festgesetzt.
3Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde mit näheren Ausführungen der Rügen formellen und materiellen Rechts.
4Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
5Die erhobene Verfahrensrüge, es habe ein Richter mitgewirkt, dessen Ablehnung zu Unrecht verworfen worden sei, ist nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 1, 79 Abs. 3 OWiG, 24, 338 Nr. 3 StPO unzulässig.
6Soweit der Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, ist diese Rüge schon deshalb unzulässig, weil eine dahingehende Verfahrensrüge nicht hinreichend ausgeführt ist. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht bereits im Zulassungsverfahren zu prüfen. Das Antragsvorbringen muss das Rechtsbeschwerdegericht im Zulassungsverfahren in die Lage versetzen, zu prüfen, ob die angefochtene gerichtliche Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht. Dies bedeutet, dass der Betroffene substantiiert darlegen muss, was er im Falle seiner Anhörung geltend gemacht hätte. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen nicht. Im Übrigen ist der Anspruch auf Verletzung rechtlichen Gehörs nur verletzt, wenn dem Betroffenen keine Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu allen entscheidungserheblichen und ihm nachteiligen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern (vgl. Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 16 a m.w.N.). Diesen Erfordernissen ist der Tatrichter jedoch ausweislich der Urteilsgründe gerecht geworden, weil er sich mit dem Verteidigungsvorbringen auseinander gesetzt hat.
7Soweit der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt die materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils nicht zur Aufdeckung einer Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebietet. Die Feststellungen zur Zuordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie zur Höhe der festgestellten Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h beruht auf der Beweiswürdigung durch das Amtsgericht. Insoweit stellt das Rechtsbeschwerdevorbringen allein einen Angriff auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Ob dem Tatrichter im Rahmen dieser Beweiswürdigung eine Fehlentscheidung im Einzelfall unterlaufen ist, wirft keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, denn eine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (vgl. Göhler, a.a.O., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.). Es ist hinlänglich in der Rechtsprechung geklärt, welche Voraussetzungen der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung beachten muss und welche Feststellungsgrundlagen im Urteil mitzuteilen sind. Im Falle der Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind danach die Messmethoden und die wegen vorhandener Fehlerquellen zu berücksichtigenden Toleranzwerte im Urteil darzulegen. Dies gilt auch für die Auswertung der Schaublätter von Fahrtenschreibern zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen (vgl. Hentschel, StVR, 37. Aufl., StVZO, § 57 a Rdnr. 6 m.w.N.). Danach ist anerkannt, dass die Auswertung eines Fahrtschreiberschaublattes ein geeignetes Beweismittel zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit darstellt. Zudem war sich der Amtsrichter im Hinblick darauf, dass das Kontrollgerät nicht geeicht war, bewusst, dass sich Messungenauigkeiten ergeben können, und ist diesen mit dem ange-
8nommenen Sicherheitsabschlag von 6 km/h unter den gegebenen Umständen des Einzelfalles begegnet. Die Höhe des Abschlages zum Ausgleich von Messunge-
9nauigkeiten oder sonstigen Fehlerquellen sind jeweils Tatfragen, die im Verantwor-
10tungsbereich des Tatrichters liegen. Bloße fehlerhafte oder unvollständige Darle-
11gungen und Erwägungen, die im Einzelfall - wie hier - bestimmte von der Recht-
12sprechung verlangte Erfordernisse nicht erfüllen, können ebenfalls nur als Rechts-
13fehler in einem Einzelfall angesehen werden. Eine Überprüfung der Frage, ob hierdurch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Frage steht, ist im Zulassungs-
14verfahren nicht zu überprüfen, wenn - wie hier - gegen den Betroffenen eine Geld-
15buße von nicht mehr als 100,- € festgesetzt wurde (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.