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Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Im Wege der Beweissicherung soll ein schriftliches Gutachten über folgende Fragen eingeholt werden:
Ist es zutreffend, dass die diagnostizierten Schädigungen der Antragstellerin, u.a. eine ausgeprägte statomotorische Entwicklungsretardierung und ein frühkindlicher Hirnschaden durch Asphyxie, auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung bei der Geburt am 27.01.2001 und/oder auf eine verzögerte Entbindung zurückzuführen sind?
Ist es insofern insbesondere zutreffend,
a)
dass die Entbindung aufgrund der bei der stationären Aufnahme am 23.01.2001 bereits vorhandene Diagnosen und Auffälligkeiten unverzüglich und nicht erst am 27.01.2001 hätte erfolgen müssen?
b)
dass die diagnostizierten Schädigungen der Antragstellerin durch eine frühzeitigere Entbindung vermeidbar oder zumindest die Wahrscheinlichkeit von Schädigungen geringer gewesen wären?
c)
dass einen ärztlichen Kunstfehler darstellt, dass bei der Geburt am 27.01.2001 eine Mikroblutuntersuchung erst um 16.08 Uhr durchgeführt wurde, obwohl sie schon um 15.30 Uhr angeregt wurde?
d)
dass die diagnostizierten Schädigungen der Antragstellerin auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit der verzögerten Durchführung einer Mikroblutuntersuchung bei der Geburt am 27.01.2001und einer daraufhin verzögerten Entbindung zurückzuführen sind?
Zum Sachverständigen wird bestellt:
Herr Prof. Dr. U
Klinikum B
I-Straße
####1 B
Die Einholung des Gutachtens ist davon abhängig, dass seitens der Antragstellerin ein Kostenvorschuss in Höhe von 2.000,-- € bei der Gerichtskasse eingezahlt wird.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin begehrt im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob bei ihrer Geburt ein fehlerhaftes Geburtsmanagement seitens der Antragsgegner erfolgte, insbesondere die Entbindung zu spät durchgeführt worden sei, und dadurch ein frühkindlicher Hirnschaden infolge Asphyxie während des Geburtsvorgangs verursacht wurde.
4Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.
5Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die in dem Antrag gestellten Beweisfragen über diejenigen hinausgingen, die nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zulässig seien, da auch das ärztliche Verschulden ebenso wie die Kausalitätsfrage geklärt werden solle.
6Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie meint, dass im selbstständigen Beweisverfahren auch eine Klärung der subjektiven Vorwerfbarkeit erfolgen könne. Zumindest habe das Landgericht versäumt, zu dem zulässigen Teil der gestellten Fragen die Beweiserhebung anzuordnen.
7Die Antragsgegner verteidigen den angefochtenen Beschluss.
8II.
9Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig und hat in der Sache auch Erfolg.
101. Zunächst hat der Senat das Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. korrigiert, weil ersichtlich nicht das selbst nicht rechtsfähige Krankenhaus, sondern dessen Träger in das Verfahren einbezogen werden sollte. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Antragstellerin als angebliche gesetzliche Vertreter des Krankenhauses die gesetzlichen Vertreter der Trägergesellschaft benennt. Die vom Antragsgegner zu 2. gerügte fehlende Passivlegitimation brauchte im selbstständigen Beweisverfahren nicht geprüft zu werden.
112. Die von der Antragstellerin begehrte Beweiserhebung war im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO anzuordnen. Die Antragstellerin besitzt ein rechtliches Interesse an der Feststellung ihres körperlichen Zustandes und der dazu führenden Ursachen.
12a) Zunächst zutreffend geht der angefochtene Beschluss des Landgerichts von der grundsätzlichen Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen aus. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung vom 21.01.2003 (MDR 2003, S. 590) klargestellt. Dem schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner früheren gegenteiligen Auffassung an. Demnach ist das rechtliche Interesse an der Beweiserhebung als Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 485 Abs. 2 ZPO weit auszulegen. Der Wortlaut der Norm lässt es nicht zu, Ansprüche aus dem Arzthaftungsrecht aus dem Geltungsbereich der Norm auszuklammern. Weder die Entstehungsgeschichte des § 485 Abs. 2 ZPO noch sein Sinn und Zweck oder der Gesamtzusammenhang mit der Regelung in § 485 Abs. 1 ZPO sprechen gegen eine generelle Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens. Insofern ist es vielmehr ausreichend, dass nicht auszuschließen ist, dass bei Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Sachaufklärung eine prozessökonomische vorprozessuale Einigung zwischen den Parteien erreicht wird.
13b) Soweit das Landgericht gleichwohl die Anordnung der Beweiserhebung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass die von der Antragstellerin gestellten Fragen über die nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässigen Fragen hinausgingen, zieht es allerdings den Anwendungsbereich der Norm zu eng. Zwar hat auch der Bundesgerichtshof in der o. g. Entscheidung ausgeführt, dass sich das selbstständige Beweisverfahren bei der Verletzung einer Person darauf beschränkt, den Zustand dieser Person, die hierfür maßgeblichen Gründe sowie (eventuell) die Wege zur Beseitigung des Schadens festzustellen. Die rechtlichen Fragen des Verschuldens des Arztes und des Kausalitätsnachweises der Verletzung für den geltend gemachten Schaden sind hingegen – naturgemäß – nicht Gegenstand der Beweiserhebung. Die Beantwortung solcher rechtlicher Fragen ist aber auch nicht Gegenstand der beantragten Beweiserhebung.
14Zwar begehrt die Antragstellerin eine Stellungnahme des Sachverständigen zu der Frage, ob die bei ihr vorhandenen Schädigungen "auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung bei der Geburt am 27.01.2001 und/oder auf eine verzögerte Entbindung zurückzuführen sind". Diese Formulierung beinhaltet jedoch lediglich – für den Sachverständigen erkennbar – die Frage nach dem Vorliegen einer Abweichung vom ärztlichen Standard. Der Sachverständige hat demnach Ausführungen dazu zu machen, welche Behandlung der Antragstellerin und ihrer Mutter während des Entbindungsvorgangs zuteil wurde und ob dieses Vorgehen dem guten fachärztlichen Standard entsprach. Eine Bewertung des Sachverständigen, ob eine etwaige Standardabweichung einen Behandlungsfehler im juristischen Sinn begründet und den Antragsgegnern oder einzelnen von ihnen ein Verschuldensvorwurf im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB gemacht werden kann, ist nicht dessen Aufgabe und wird mit der Fragestellung auch nicht begehrt. Unverkennbar ist aber, dass die Aussage des Sachverständigen zur Standardabweichung einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür bieten kann, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler im juristischen Sinne vorliegt.
15Auch die weiter gestellten Fragen nach der Kausalität, insbesondere, ob "die ... Schädigungen der Antragstellerin durch eine frühzeitigere Entbindung vermeidbar oder zumindest die Wahrscheinlichkeit von Schädigungen geringer gewesen wären" bzw. "auf eine fehlerhafte ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit der verzögerten Durchführung einer Mikroblutuntersuchung ... und einer daraufhin verzögerten Entbindung zurückzuführen sind", sind zulässig. Hier hat der Sachverständige gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 2 ZPO lediglich den objektiven Ursachenzusammenhang darzustellen, ob also im Falle der Feststellung einer Standardabweichung der Hirnschaden bei der Antragstellerin ausgeblieben wäre, wenn ihr oder ihrer Mutter die dem ärztlichen Standard entsprechende Behandlung zuteil geworden wäre. Dass damit noch keine juristische Bewertung verbunden sein kann, ob und nach welchen Beweismaßstäben der Nachweis der Kausalität im Ergebnis erbracht wurde, ändert nichts daran, dass die Ausführungen des Sachverständigen die für den Zustand einer Person maßgeblichen Ursachen aufzeigen und sich daraus eine Grundlage für eine außergerichtliche Einigung ergeben kann.
16c) Sollten die Ausführungen des Landgerichts hingegen so zu verstehen sein, dass es sich hinsichtlich der tatsächlichen Fragen an der Anordnung einer Beweiserhebung gehindert sieht, so ginge diese Auffassung fehl. Es spricht nichts dagegen, den Beweisbeschluss im selbstständigen Beweisverfahren in gleicher Weise zu verfassen, wie er auch in einem etwaigen Hauptsacheverfahren gefasst werden würde. Auch dort obläge es nicht dem Sachverständigen, sondern letztlich allein dem Gericht, mithilfe der sachverständigen Ausführungen die juristische Bewertung vorzunehmen, ob das Verhalten der Ärzte einen schuldhaften Behandlungsfehler darstellt und ob dieser ggf. für einen Gesundheitsschaden kausal geworden wäre bzw. ob zugunsten der Antragstellerin Beweiserleichterungen eingreifen. Eine andere Sicht wäre weder mit dem Wortlaut des § 485 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO noch mit dessen Sinn und Zweck vereinbar, durch eine vorprozessuale Sachaufklärung eine Einigung zwischen den Parteien zu ermöglichen. Es lässt sich auf der Grundlage der neuen BGH-Rechtsprechung kein vernünftiger Grund dafür finden, tatsächliche Fragen, die dem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, aus der Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren auszuklammern. Demgemäß ist auch eine derartige Einschränkung von der Rechtsprechung, die auch schon vor der o. g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs von der Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens in Arzthaftungssachen ausging (vgl. etwa zuletzt OLG Düsseldorf, MDR 1998, S. 1241; NJW 2000, S. 3438; OLG Stuttgart, NJW 1999, S. 874; OLG Karlsruhe, VersR 1999, S. 887; OLG Saarbrücken, VersR 2000, S. 891; OLG Schleswig, OLGR 2001, S. 279; OLG Koblenz, MDR 2002, S. 352), nicht diskutiert worden.
173. Eine Kostenentscheidung war nicht geboten, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sollte keine Einigung der Parteien erfolgen, der Kostenlast in der Hauptsache folgen, §§ 91 ff., 494a Abs. 2 ZPO.