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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 46/02

Datum:
18.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 46/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0618.3U46.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 4 O 274/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.12.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.000,- nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Mai 2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und alle weiteren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die fehlerhafte Behandlung der Achsfehlstellung im linken Unterschenkel entstanden sind oder noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 95%, der

Beklagte zu 5%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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