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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 186/01

Datum:
29.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 186/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0129.3U186.01.00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. August 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage ist in der Fassung des Berufungsantrags zu Ziffer 1 a) und b) dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner der Klägerin allen weiteren materiellen und den weiteren immateriellen Zukunftsschaden aus Anlaß der im F-Hospital H durchgeführten Fistelexcision vom 13.12.1996 und der bei dieser Operation belassenen Faserreste zu ersetzen, soweit nicht ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang stattfindet.

Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und der Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens - wird der Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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