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Oberlandesgericht Hamm, 3 U 140/02

Datum:
03.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Anerkenntnisurteil
Aktenzeichen:
3 U 140/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0203.3U140.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 1050/01
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. Mai 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

 

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streitverkündeten Dr. G.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten und des Streitverkündeten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte und der Streitverkündete zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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