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Oberlandesgericht Hamm, 3 UF 214/01

Datum:
14.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 UF 214/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0414.3UF214.01.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 59 F 22/98
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.06.2001 wird unter Zurück-weisung im übrigen das am 15.05.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht – Bochum zu Ziffer III. des Tenors teilweise abgeändert.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (Versicherungs-nummer ######1) werden auf das Versicherungskonto der Antrags¬gegnerin bei der BfA (Versicherungsnummer ######2) Rentenan¬wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 128,28 DM = 65,59 € bezogen auf den 31.03.1998 übertragen.

Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hinsichtlich etwaiger Anwartschaften des Antragstellers auf eine Altersversor¬gung aus den Zeiträumen vom 01.12.1985 bis 30.06.1986 sowie 01.01.1987 bis 30.04.1987 findet ein Versorgungsausgleich derzeit nicht statt.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt es bei der Ent-scheidung des Amtsgerichts, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500,00 € festgesetzt.

 
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