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Oberlandesgericht Hamm, 34 U 104/02

Datum:
17.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
34. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
34 U 104/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1017.34U104.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 619/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 29.05.2002 abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 86,41 EUR nebst 5,5 % Zinsen hieraus seit dem 17.10.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin mit Ausnahme der durch die Nebenintervention im Berufungsverfahren verursachten Kosten, die die Streithelferin der Klägerin trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin und ihrer Streithelferin übersteigt 20.000,00 EUR nicht.

 
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