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Oberlandesgericht Hamm, 29 U 14/03

Datum:
12.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 14/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0912.29U14.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 6 O 237/02
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Dezember 2002 verkündete Urteil des der 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maß-gabe zurückgewiesen, daß die Beklagte in Absatz 1 des Urteilstenors bezo-gen auf den Kläger zu 2) lediglich verurteilt bleibt, an diesen 407,17 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstrek-kung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern die Kläger nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihnen zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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