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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 103/02

Datum:
21.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 103/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0121.28U103.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 282/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 02. Juli 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold unter Zurückweisung des Rechts-mittels im übrigen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.264,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Rücknahme des PKW VW Golf Variant TDI Comfort, 74 kw, Fahrgestellnummer #1, Zulassungsdatum 27.12.2000.

Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der Rücknahme des vorge-nannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 4/5 die Beklagte und zu 1/5 der Klä-ger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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