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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 87/03

Datum:
18.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 87/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1118.27U87.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 O 622/02
Normen:
§§ 2, 9 a StVO
Leitsätze:

1.

Das Rechtsfahrgebot gilt auch im einspurigen Kreisverkehr. Es bezweckt hier die Verminderung der Geschwindigkeit durch die Kurvenfahrt und schützt insoweit den von rechts einfahrenden Verkehr.

2.

Ein "Schneiden" der Kreisbahn durch Ausnutzung der Fahrbahn bis zum äußersten linken Rand ist daher regelmäßig unzulässig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. März 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeän-dert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 3337,97 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 12. Juli 2002 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 65 % und die Klägerin zu 35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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