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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 85/03

Datum:
28.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 85/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1028.27U85.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 164/02
Normen:
§ 135 InsO
Leitsätze:

Die Vorschrift des § 135 Nr. 2 InsO begründet die unwiderlegliche Vermutung, dass ein Darlehen, das bei seiner Hergabe Eigenkapital ersetzenden Charakter hatte, diese Funktion auch noch im Zeitpunkt der Rückzahlung hatte, wenn es innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt zum Insolvenzantrag gekommen ist.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. März 2003 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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