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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 73/03

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 73/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1216.27U73.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 12 O 307/02
Normen:
§ 129 InsO
Leitsätze:

1. Die Befriedigung eines (späeteren) Insolvenzgläubigers unter Inanspruchnahme von Darlehensmitteln aus einer nicht ausgeschöpften Kreditlinie bewirkt regelmäßig eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (Anschluss an BGH ZIP 2002, 489).

2. Diese Benachteiligung wird nicht dadruch wieder beseitigt, dass ein dritter Sicherungsgeber die darlehensgewährende Kreditbank befriedigt.

 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.02.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewie-sen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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