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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 5/03

Datum:
04.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 5/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1204.27U5.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 135/02
Normen:
§ 265 b StGB; § 823 BGB
Leitsätze:

1. § 265 b StGB ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Er schützt jedenfalls auch das Vermögen des Kreditgebers.

2. Der Schutzzweck des § 265 b StGB ist nicht betroffen, wenn es bei einer formal als Darlehen ausgestalteten Mittelgewährung wirtschaftlich um die Beteiligung als Mehrheitsgesellschafter an einer GmbH geht, die weiteres Eigenkapital benötigt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Oktober 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitslei-stung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet.

 
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