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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 46/03

Datum:
01.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 46/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0701.27U46.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 380/02
Normen:
§§ 130, 131 InsO
Leitsätze:

1.

Die Zahlung einer Forderung unter dem Druck eines gestellten Insolvenantrages, um den Gläubiger zur Rücknahme des Antrags zu veranlassen, begründet eine inkongruente Deckung i.S.v. § 131 InsO.

2.

Die im Ergebnis zutreffende subjektive Überzeugung von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners steht der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit begründeten Tatsachen i.S.v. § 130 Abs. 2 InsO gleich.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.395,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2002 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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