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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 163/02

Datum:
18.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 163/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1218.27U163.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 154/02
Normen:
§ 823 BGB; § 34 ZDG
Leitsätze:

Wenn ein Zivildienstleistender seiner privatrechtlich organisierten Beschäftigungsstelle in Ausübung seines Dienstes grob fahrlässig einen Schaden zufügt, so kann deren Träger ihn hierfür weder aus § 34 ZDG noch aus § 823 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. September 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte oder deren Streithelfer zuvor in derselben Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 
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