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Oberlandesgericht Hamm, 27 U 130/03

Datum:
11.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 130/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1211.27U130.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 32/03
Normen:
§§ 60, 21 InsO; § 676 f BGB
Leitsätze:

1. Der Insolvenzzweck rechtfertigt nicht den Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen Lastschriften auf dem Konto des Schuldners. Der Insolvenzverwalter kann für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte beanspruchen, als sie dem Schuldner bei Eröffnung des Verfahrens zustehen (Bestätigung von Senat, NJW 1985, 865).

2. Daher sind weder der Schuldner noch der vorläufige Insolvenz-verwalter im Eröffnungsverfahren zum Widerspruch gegen eine Lastschrift berechtigt, nur um hiermit ausreichende Mittel für eine Eröffnung des Verfahrens zu sichern.

3. Der Widerspruch gegen eine Lastschrift im Einzugsermächti-gungsverfahren ist selbst beim Fehlen einer Einzugsermächtigung nicht gerechtfertigt, wenn der Schuldner dem Kreditinstitut statt dessen einen Abbuchungsauftrag erteilt hatte.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch den vollständigen oder teilweisen Ausfall mit der Forderung in Höhe 24.413,64 EUR

(Rechnung Nr. 208129 vom 13.06.02 über 74,73 EUR

Rechnung Nr. 208224 vom 14.06.02 über 5.904,81 EUR

Rechnung Nr. 208278 vom 13.06.02 über 571,30 EUR

Rechnung Nr. 207273 vom 13.05.02 über 4.924,22 EUR

Rechnung Nr. 207559 vom 31.05.02 über 5.713,01 EUR

Rechnung Nr. 206808 vom 10.05.02 über 6.324,30 EUR

Rechnung Nr. 206650 vom 15.05.02 über 901,27 EUR)

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G GmbH mit dem Sitz in L (Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen 25 IN 191/02) entstehen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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