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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 48/03

Datum:
17.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 48/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1017.25U48.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 313/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 20.12.2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen nach Erledigung der Hauptsache im übrigen teilweise so abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Kläger 66.242,77 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.09.01 zu zahlen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 26 % und der Beklagte 74 %.

Von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 13 % und der Beklagte 87 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann Vollstreckungsmaßnahmen der Kläger abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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