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Oberlandesgericht Hamm, 25 U 104/02

Datum:
05.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 104/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1105.25U104.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 8 O 419/01
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16. Juli 2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt,

1.

an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 198.250,-- € nebst 4% Zinsen seit dem 5.9.2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung von etwaigen, erstrangigen Erstattungsansprüchen (Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Nachzahlungszinsen) der Klägerin zu 1. und ihres Ehemanns C gegenüber dem Finanzamt T zur Steuernummer ####1 für das Jahr 1995 in gleicher Höhe und Abtretung darauf entfallender etwaiger Ansprüche auf Erstattungszinsen,

2.

an den Kläger zu 2. einen Betrag von 161.250,-- € nebst 4% Zinsen seit dem 5.9.2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung von etwaigen, erstrangigen Erstattungsansprüchen (Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag, Nachzahlungszinsen) des Klägers zu 2. gegenüber dem Finanzamt M zur Steuernummer #####/#### für das Jahr 1995 in gleicher Höhe und Abtretung darauf entfallender etwaiger Ansprüche auf Erstattungszinsen,

3.

an die Klägerin zu 3. einen Betrag von 181.250,-- € nebst 4% Zinsen seit dem 5.9.2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung von etwaigen, erstrangigen Erstattungsansprüchen (Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Nachzahlungszinsen) der Klägerin zu 3. und ihres Ehemanns S gegenüber dem Finanzamt N zur Steuernummer #####/####für das Jahr 1995 in gleicher Höhe und Abtretung darauf entfallender etwaiger Ansprüche auf Erstattungszinsen,

4.

an die Klägerin zu 4. einen Betrag von 166.250,-- € nebst 4 % Zinsen seit dem 5.9.2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche (Einkommenssteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Nachzahlungszinsen) der Klägerin zu 4. und ihres Ehemanns T2 gegenüber dem Finanzamt N zur Steuernummer #####/####für das Jahr 1995 in gleicher Höhe und Abtretung darauf entfallender etwaiger Ansprüche auf Erstattungszinsen,

5.

an die Kläger zu 1. - 4. zur gesamten Hand 303.000,-- € nebst 4% Zinsen seit dem 5.9.2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung von etwaigen, erstrangigen Erstattungsansprüchen (Gewerbesteuer, Nachzahlungszinsen) der Kläger zu 1. - 4. gegenüber der Stadt C2 - Kassenzeichen ##### und ##### für das Jahr 1995 in gleicher Höhe und Abtretung darauf entfallender etwaiger Ansprüche auf Erstattungszinsen.

6.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern alle weiteren Schäden zu ersetzen, welche diesen dadurch entstehen, dass das Finanzamt T die von ihnen in der Grundstücksgemeinschaft C GbR entwickelte Tätigkeit als gewerblich und die hieraus fließenden Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb eingestuft hat (Steuernummer der GbR ####2 Finanzamt T).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten

die Kläger zu 1. bis 4. als Gesamtschuldner zu 10 %,

die Klägerin zu 1. allein zu weiteren 6 %,

der Kläger zu 2. allein zu weiteren 7 %,

die Klägerin zu 3. allein zu weiteren 11 %,

die Klägerin zu 4. allein zu weiteren 6 % und

der Beklagte zu 60 % und

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. diese selbst zu 36 % und der Beklagte zu 64 %,

die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.

dieser selbst zu 38 % und der Beklagte zu 62 %,

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3.

diese selbst zu 42 % und der Beklagte zu 58 % und

die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 4.

diese selbst zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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