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Oberlandesgericht Hamm, 23 W 117/03

Datum:
14.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 117/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1014.23W117.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 40/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf Grund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 3. September 2002 sind von dem Kläger an die Beklagte weitere Kosten in Höhe von 1.357,20 EUR zu erstatten.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Gegenstandswert beträgt für beide Verfahren jeweils 1.357,20 EUR.

 
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