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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 173/02

Datum:
30.06.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 173/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0630.22U173.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 479/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 15. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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