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Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 15. August 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über das Bestehen von Entschädigungsansprüchen des Klägers im Zusammenhang mit Umsatz- und Gewinneinbußen, die der Kläger auf Beeinträchtigungen seines Hotel- und Restaurantbetriebs beim Neubau der Ruhrbrücke der B 51 zurückführt.
3Der Kläger ist Eigentümer der Grundbesitzungen B-Straße #7 und #7a in I. Auf dem Grundstück B-Straße #7 befindet sich ein Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen der Kläger vermietet hat. Auf dem Grundstück B-Straße #a liegt das Wohnhaus des Klägers sowie ein sich daran anschließender Hotel- und Restaurantbetrieb. In unmittelbarer Nähe zu diesen Grundstücken wurde die Brücke der B 51 über die Ruhr erneuert. Dies geschah in der Weise, dass die alte Ruhrbrücke nach wie vor vom fließenden Verkehr benutzt und unmittelbar neben dieser alten Brücke die neue Brücke errichtet wurde. Über die B 51 wird verkehrsmäßig der Anschluss des Raums I an das Ruhrgebiet hergestellt. Die Arbeiten wurden auf einer Länge von 1,5 km auf der Grundlage zweier seit 1976 rechtsverbindlicher Bebauungspläne sowie eines seit dem 28.12.1995 rechtsverbindlichen Planfeststellungsbeschlusses nach dem Personenbeförderungsgesetz ausgebaut (Bl. 328 d.A.). Die Erschließung des Grundbesitzes des Klägers erfolgt nicht unmittelbar über die B 51, sondern über die Straße B-Straße, die ihrerseits an die B 51 anschließt.
4Der Kläger hat erstinstanzlich das beklagte Land auf Entschädigung für den von ihm im Zeitraum September 1998 bis Dezember 1999 behaupteten Umsatzverlust und darüber hinaus Schadenersatz wegen seiner Ansicht nach auf die Bauarbeiten zurückzuführenden Rissbildungen in seinem Wohn- und Geschäftshaus im Umfang von insgesamt 98.498,84 DM und Feststellung der Schadensersatzpflicht des beklagten Landes verlangt.
5Das Landgericht hat der Klage in Höhe eines Betrags von 30.000 € als Ausgleich für entstandene Umsatzeinbußen stattgeben und die weitergehende Klage des Klägers abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
6Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es rügt, dass es für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert sei. Durchgeführt worden sei das Vorhaben – was zwischen den Parteien unstreitig ist – aufgrund des von der Stadt I beantragten und von der Bezirksregierung erlassenen Planfeststellungsbeschlusses vom 31.08.1995. Bei dieser Sachlage sei die Stadt I und nicht das beklagte Land Trägerin des Vorhabens gewesen.
7Überdies habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass über Entschädigungsansprüche wegen mittelbarer Eingriffe in das Eigentum bzw. in eigentumsgleiche Rechte dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss entschieden werde. Der vorliegende Planfeststellungsbeschluss enthalte – wie unstreitig ist – keine Feststellungen über Ansprüche des Klägers bzw. seines Rechtsvorgängers; Ansprüche seien daher ausgeschlossen, weil der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger, falls er sich durch das Fehlen der Feststellung von Ausgleichsansprüchen in seinen Rechten beeinträchtigt gefühlt hätte, gegen den Planfeststellungsbeschluss im Verwaltungsrechtsweg hätte vorgehen müssen. Da der Kläger bzw. sein Rechtsvorgänger dies unterlassen habe, sei er mit Ansprüchen ausgeschlossen.
8Selbst wenn man aber im Hinblick auf die Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten vom Vorliegen unvorhersehbarer Wirkungen des Bauvorhabens ausgehe, seien Ansprüche des Klägers ausgeschlossen, weil der Kläger entgegen § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG einen entsprechenden Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis von den nachteiligen Wirkungen des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde gestellt habe.
9Schließlich bestünden Ansprüche des Klägers keinesfalls in Höhe von 30.000 €. Zum einen sei nicht ersichtlich, wieso der Kläger Entschädigung für September 1998 verlange, obgleich das Landgericht im Tatbestand seiner Entscheidung festgestellt habe, dass die Bauarbeiten erst Ende 1998 begonnen hätten. Zum anderen könne die Frage, ob Eigentum an einem Gewerbebetrieb schwer und unerträglich betroffen sei, nicht dadurch festgestellt werden, dass man den Verdienstausfallschaden berechne.
10Das beklagte Land beantragt,
11unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
12Der Kläger beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts. Mit der Rüge der fehlenden Passivlegitimation sei das beklagte Land in der Berufung gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen sei das Land entschädigungspflichtig, wenn es bei der Ausführung von Straßenbauarbeiten zu Immissionen komme. Dies sei hier der Fall, da das beklagte Land die Arbeiten in Auftrag gegeben habe.
15Der Einwand des beklagten Landes, über Entschädigungsansprüche hätte bereits im Planfeststellungsverfahren entschieden werden müsse, sei unerheblich, da durch die Planfeststellung lediglich die Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt werde. § 75 Abs. 2 VwVfG stehe der Geltendmachung von Ansprüchen nicht entgegen, da diese Regelung Einwirkungen betreffe, die von der Anlage selbst ausgingen. Um solche Einwirkungen gehe es hier nicht. Unvorhersehbare Immissionen während der Bauarbeiten seien von dieser Vorschrift nicht erfasst und könnten im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht werden. Auch habe sich der Beklagte dagegen nicht zur Wehr setzen können.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgsgründe
18Die Berufung ist begründet.
19Die Klage ist unbegründet, denn dem Kläger stehen im Zivilrechtsweg zu verfolgende Ansprüche gegen das beklagte Land, insbesondere aus enteignendem Eingriff, wegen der Beeinträchtigungen seines Gewerbebtriebes durch Straßenbauarbeiten nicht zu.
20I.
21Der Kläger kann die von ihm verfolgten Ansprüche nicht aus § 75 Abs. 2, Satz 1, 2 und 4 VwVfG herleiten. Ist ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden und treten – wie dies der Kläger behauptet – nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Planes auf, dann kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld (§ 75 Abs. 2, Satz 1, 2 und 4 VwVfG). Solche Maßnahmen oder Entschädigungen auf diesen gesetzlichen Grundlagen hätte der Kläger bzw dessen Rechtsvorgänger gegebenenfalls durch Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses mit dem Ziel einer Ergänzung desselben in diesem Punkt und einer entsprechenden Klage vor dem Verwaltungsgericht erzwingen können. Unabhängig davon, dass der Planfeststellungsbeschluß, in dem Maßnahmen zum Schutz des klägerischen Gewerbebetriebes gegen baubedingte Beeinträchtigungen für die Dauer der Bauarbeiten bzw die Festsetzung einer Entschädigung fehlen, rechtskräftig geworden ist, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus § 75 VwVfG hier bereits deshalb aus, weil Anspruchsgegner die Planfeststellungsbehörde ist und der Anspruch gegebenenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchgesetzt werden müsste. Wenn der Träger der Straßenbaulast aufgrund der positiven Festsetzungen eines Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zustande kommt, ist im Baulandverfahren vor den ordentlichen Gerichten zu entscheiden.
22II.
23Ein Anspruch des Klägers aus enteignungsgleichem Eingriff besteht nicht. Der Kläger behauptet selber nicht, der dem Bau der Ruhrbrücke mit den damit einhergehenden Lärm-, Vibrations- und Schmutzbeeinträchtigungen zugrundeliegende Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig gewesen.
24Überdies wäre ein Anspruch des Klägers auch deshalb ausgeschlossen, weil es der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger unterlassen hat, im Wege des vorrangigen Primärrechtsschutzes gegen den Planfeststellungsbeschluss vorzugehen und/oder seine Ergänzung im Verfahren nach § 75 Abs. 2, Abs.3 VwVfG zu betreiben. Dazu hätte aber umso eher Anlaß bestanden, als der Kläger selbst vorgetragen hat, dass die Bauarbeiten ohne jede Rücksicht auf seinen Gewerbebetrieb durchgeführt worden seien, z.B. mit weit überzogenen Betriebsstunden, vermeidbaren Behinderungen durch Baufahrzeugen u.ä. Ein Betroffener kann dann, wenn er es schuldhaft unterlassen hat, einen Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile, die er durch den Gebrauch eines Rechtsmittels hätte vermeiden können, nicht verlangen (vgl. BGHZ 140, 285, 297).
25III.
26Dem Kläger steht ein Entschädigungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs nicht zu, weil sich diese Ansprüche nicht gegen das beklagte Land richten können und darüber hinaus die Ansprüche im Wege des Primärrechtsschutzes hätten geltend gemacht werden müssen.
271.
28Ein solcher öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Anspruch kommt in Betracht, wenn Immissionen von hoher Hand, deren Zufügung nicht untersagt werden kann, sich als unmittelbare Eingriffe in nachbarliches Eigentum darstellen (BGHZ 140, 285, 298). Eine Entschädigungspflicht auf dieser Grundlage können Immissionen auslösen, wenn sie die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle überschreiten.
29So muß ein Anliegerbetrieb sich zwar für eine gewisse Zeit auf Umsatzrückgänge einstellen, die ihm keinen Gewinn lassen, eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz braucht er aber nicht entschädigungslos hinzunehmen. Die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz überschreitet die zumutbare Opfergrenze. Sie ist u.a. gefährdet, wenn dem Betrieb Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit drohen. Ferner müssen die eigenen Mittel und Möglichkeiten, das Fortbestehen des Betriebes zu sichern, erschöpft sein. Von dem Betroffenen als Nutznießer der Straße darf bei unvermeidlichen Verkehrsstörungen erwartet werden, daß er die eigenen Kräfte zur Abwendung der Gefährdung einsetzt.
30Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall vorliegen und für den Betrieb des Klägers die Schwelle niedriger anzusetzen ist, weil sein Betrieb nicht unmittelbar an der B 51 liegt, kann dahinstehen, denn für einen solchen Anspruch ist das beklagte Land nicht passiv legitimiert, Bei einem enteignenden Eingriff trifft die Entschädigungspflicht den durch das Sonderopfer des Betroffenen begünstigten Hoheitsträger. Dies ist derjenige Hoheitsträger, dessen Aufgaben wahrgenommen worden oder dem die Vorteile des Eingriffs zugeflossen sind, nicht dagegen der, der den Eingriff vornimmt (vergl. BGH JZ 1997, 557, 558).
31a) Entgegen der Ansicht des Klägers ist das beklagte Land mit diesem erstmals mit der Berufung geltend gemachten Einwand nicht gem. §§ 529 Abs 1, Nr. 1, 531 Abs.2 Satz 1 ZPO ausgeschlossen. Die Passivlegitimation zählt zu den Schlüssigkeitsvoraussetzungen, die vom Kläger vorzutragen sind. Dieser hatte in der ersten Instanz jedoch keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Passivlegitimation des beklagten Landes ergab. Das beklagte Land hatte dagegen bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen, dass die Straßenbaumaßnahme einschließlich der Errichtung eines Brückenbauwerks auf der Grundlage eines Planfeststellungsbeschlusses nach dem Personenbeförderungsgesetz erfolgt sei. Unter diesen Umständen hätte bereits das Landgericht die Schlüssigkeit prüfen müssen und ggf. gemäß § 139 ZPO die Parteien auf die Frage der Passivlegitimation hinweisen müssen.
32b) Träger der Straßenbaulast der Bundesstraße 51 ist die Bundesrepublik Deutschland, während Träger des Vorhabens die Gemeinde I war. Ob Begünstigter im Sinne dieser Rechtsprechung neben dem Vorhabenträger nach dem Planfeststellungsbeschluss, mithin der Gemeinde I, auch die Bundesrepublik Deutschland war, weil parallel zum Umbau der Straßenbahn-Gleisanlagen in dem fraglichen Bereich zugleich die Bundesstraße 51 erneuert wurde, kann dahinstehen. Die Bauarbeiten waren nämlich weder dem Aufgabenkreis des beklagten Landes zugeordnet noch flossen dem Land sonstige Vorteile aus der Baumaßnahme zu.
33Zwar hat der BGH in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 25.10.1979 – III ZR 105/78 (NJW 1980, 582, 582) im Zusammenhang mit erhöhtem Verkehrslärm nach dem Ausbau einer Straße in eine 4-spurige Straße und deren Heraufstufung zur Bundesstraße auch das Land als entschädigungspflichtig angesehen. Träger der finanziellen Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen sei zwar der Bund. In diesen Fällen liege aber die Verwaltungszuständigkeit für die Straßenbaulast gem. Art. 90 Abs. 2 GG bei den Straßenbaubehörden der Länder. Bei Bundesfernstraßen hätten somit allein die Länder die nötigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten, die von der Straße ausgehenden Gefahren zu beseitigen. Dieses im Rahmen der Auftragsverwaltung selbständige und eigenverantwortliche Handeln der Landesbehörden könne es bei Immissionen, die von Arbeiten an einer Bundesstraße auf benachbarte Grundstücks einwirken, rechtfertigen, neben dem Bund auch das Land unter dem Aspekt des "Störers" als entschädigungspflichtig anzusehen (BGH NJW 1980, 582, 583).
34Diese Grundsätze greifen – unabhängig davon, ob sie im Hinblick auf die Entscheidung des BGH zur Vorrangigkeit des Primärrechtschutzes der fachplanerischen Entschädigungsansprüche gegenüber den Ansprüchen aus enteignenden Eingriff überhaupt noch aufrecht erhalten werden können - im vorliegenden Fall nicht ein. Anders als bei dem typischen Fall von Bauarbeiten an einer Bundesfernstraße war Vorhabenträger der Ausbaumaßnahme nicht die Bundesrepublik Deutschland als Straßenbaulastträger, sondern die Gemeinde I. Zwar hat das beklagte Land die Bauarbeiten an die Bietergemeinschaft F/W im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland vergeben (vergl. Vertrag vom 6.4.98/11.8.98 Bl. 362 d.A.). Vorhabenträger blieb jedoch die Gemeinde I, bei der die Verwaltungszuständigkeit lag und die demzufolge als "Störer" im Sinne der zitierten Rechtsprechung anzusehen ist. Das beklagte Land wurde für die Gemeinde I tätig. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses. Dort heißt es, dass das Landesstraßenbauamt im Planfeststellungsverfahren darauf verwiesen habe, dass bei dem Vorhaben eine gemeinsame Planung und Ausführung zu erfolgen habe; eine entsprechende Zusammenarbeit sei – von der Gemeinde I als Antragstellerin des Planfeststellungsverfahrens – zugesagt worden (Bl. 339 d.A.).
35Zu Unrecht hebt der Kläger unter Berufung auf Ossenbühl (Staatshaftungsrecht 5. Aufl. Seite 263) darauf ab, der Bürger müsse sich wegen seiner Entschädigungen an die eingreifende Behörde wenden können, "weil das in der Organisation einer differenzierenden Verwaltung liegende Risiko der Feststellung, welcher Stelle im Geflecht der hoheitlichen Organisation eine Begünstigung zugeflossen ist, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes nicht dem Geschädigten aufgebürdet werden könne" und beruft sich darauf, das Baustellenschild habe auf eine Ausführung der Baumaßnahme durch das beklagte Land im Wege der Auftragsverwaltung hingewiesen und in der Korrespondenz sowie bei Besprechungen habe sich das westfälische Straßenbauamt Hagen bzw. der Landschaftsverband Westfalen Lippe für zuständig gehalten. Er habe deshalb von der Passivlegitimation des Beklagten Landes ausgehen können. Diese Umstände vermögen jedoch eine Passivlegtimation nicht zu begründen. Sie könnten ggf. Bedeutung im Rahmen eines Amtshaftungsanspruches gem. § 839 BGB gewinnen, auf den der Kläger seine Ansprüche in der Berufungsinstanz auch stützt (vergl. Bl. 375 d.A.), zu dessen tatsächlichen Voraussetzungen allerdings ein substanziierter Vortrag nicht erfolgt ist, abgesehen davon, dass es sich insoweit um einen neuen Lebenssachverhalt handeln würde, mit dem der Kläger in zweiter Instanz gemäß § 531 ZPO ausgeschlossen wäre.
362.
37Ein Anspruch nach den Grundsätzen des enteignenden Eingriffs scheidet darüber hinaus auch deshalb aus, weil das Fachplanungsrecht in §§ 74, 75 VwVfG hinreichende und abschließende Regeln auch hinsichtlich des Konflikts, der sich aus Lärm-, Vibrations- und Schmutzbelästigungen bei der Durchführung einer auf einem Planfeststellungsbeschluss beruhenden Baumaßnahme ergeben kann, bereitstellt, die erforderlichenfalls auch einen Anspruch des Anliegers auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld umfassen.
38Der Anspruch aus enteignendem Eingriff wird dadurch präkludiert, daß im Planfeststellungsverfahren über Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüche - über die sich der Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich verhalten muß - entschieden worden ist (BGHZ 140, 285, 301; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 2877, 2879).
39Schon in seinem Urteil vom 10. Juni 1985 (BGHZ 95, 28, 37) hatte der BGH entschieden, falls dem betroffenen Eigentümer Entschädigungsansprüche entsprechend § 17 Abs. 6 Satz 4 FStrG (a.F.) wegen nachträglich eingetretener und nicht vorhersehbarer Wirkungen des Straßenausbauvorhabens zustehen sollten, bedürften derartige Ansprüche einer Vorabentscheidung durch die Planfeststellungsbehörde und daher könne der Eigentümer insoweit die Zivilgerichte (wegen Entschädigungsansprüchen von enteignungsrechtlicher Qualität) nicht anrufen. In späteren Urteilen hat der BGH offengelassen, ob in den Lärmimmissionsfällen bei unzureichender Bewältigung des Nutzungskonflikts im Planfeststellungsverfahren die Zivilgerichte eine Entschädigung aufgrund enteignenden Eingriffs zusprechen können oder ob sich der betroffene Grundeigentümer statt dessen auf einen Planergänzungsanspruch verweisen lassen muß (BGHZ 122, 76, 80; 129, 124, 126; vgl. auch BGH NJW 1988, 900). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG NJW 1987, 2884 f; BVerwG NJW 1989, 467, 469) kann der Betroffene, wenn ein Planfeststellungsbeschluss ohne einen solchen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsanspruch bestandskräftig wird, diesen Anspruch - abgesehen von der Möglichkeit, eine Planergänzung wegen nicht vorhersehbarer Wirkungen des Vorhabens zu verlangen - nicht mehr gerichtlich geltend machen.
40Dieser Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof (vergl. BGHZ 140,285) für den Fall angeschlossen, daß der betroffene Eigentümer den Planfeststellungsbeschluss, der sein Ansinnen auf Anordnung weitergehender Schallschutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) zurückweist, bestandskräftig werden läßt und später auch keinen Anspruch auf zusätzliche Schallschutzvorkehrungen wegen nicht voraussehbarer Geräuschauswirkungen des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde geltend macht (§ 75 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 VwVfG), statt dessen vielmehr vor dem ordentlichen Gericht einen Geldanspruch für die Anbringung passiver Schallschutzmaßnahmen an seinem Wohngebäude unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einklagt.
41Diese Grundsätzen müssen auch für den vorliegenden Fall gelten.
42Bei der Durchführung des Planfeststellungsverfahrens war die Planfeststellungsbehörde gehalten, nicht nur Schutzmaßnahmen gegen die mögliche dauernde Beeinträchtigung der betroffenen Grundstückseigentümer und Anliegerbetriebe vorzusehen, sondern auch Maßnahmen in Betracht zu ziehen, die solche Auswirkungen für die Zeit der Bauarbeiten möglichst gering halten. Unter den gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bzw. gegebenenfalls gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2, 3 VwVfG dem Träger der Straßenbaulast aufzuerlegenden Vorkehrungen und Anlagen sind alle (aktiven oder passiven) Maßnahmen zu verstehen, die geeignet sind, die Auswirkungen des Vorhabens auf die Belange der Allgemeinheit oder Rechte Dritter aufzuheben oder zu mindern. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG) betrifft nur einen Geldausgleich für nicht realisierte, weil untunliche oder mit dem Vorhaben unvereinbare technisch-reale Schutzmaßnahmen. Dabei hat sich die Planfeststellungsbehörde mit der Frage der erforderlichen aktiven und passiven Schutzmaßnahmen, bezogen auf das benachbarte Eigentum, im Planfeststellungsverfahren, wozu sie verpflichtet ist, umfassend auseinanderzusetzen und zwar, was die von den Anliegern hinzunehmenden Beeinträchtigungen angeht, nach dem Maßstab einer unterhalb der sog. Enteignungsschwelle liegenden fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle.
43Der Planfeststellungsbeschluss enthielt vorliegend keine Schutzmaßnahmen gegen die beim Neubau eines 1,5 km langen Teilstücks einer Bundesstraße mit der Errichtung einer neuen Brücke für einen benachbarten Gewerbebetrieb typischerweise zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Lärm, Schmutz und Vibrationen. Dies haben die Rechtsvorgänger des Klägers hingenommen, obwohl der betroffene Eigentümer im Planfeststellungsverfahren die Möglichkeit hat, im Wege der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses Ergänzungen desselben durchzusetzen, wenn er der Meinung ist, daß der Planfeststellungsbeschluss dem Schutz seines Eigentums nicht genügend Rechnung trägt.
44Allerdings hat auch der Kläger selbst wegen der Beeinträchtigungen anläßlich der Bauarbeiten, die in dieser Form möglicherweise nicht voraussehbar waren, weil die Bauarbeiten z.B. nicht in den vorgegebenen Arbeitszeiten durchgeführt wurden und es auch entgegen den Anweisungen zu weiteren Beeinträchtigungen etwa durch Abstellen von Baufahrzeugen u.ä. gekommen ist, keine Ansprüche vor der Planfeststellungsbehörde gemäß § 75 Abs. 2, Satz 2, Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Auch Beeinträchtigungen, die sich erst aus einer bestimmten Art und Weise der im Planfeststellungsbeschluss nicht festgelegten Bauausführung ergeben, werden nämlich von §§ 75 Abs. 2 VwVfG erfaßt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 03.05.2001 – 7 K 4341/99; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Auflage, § 75 Rdn. 25a). Hat aber der Kläger solche Beeinträchtigungen hingenommen, ohne deswegen Ansprüche im Fachplanungsverfahren geltend zu machen oder sich z.B. gegen Verkehrsverstöße (Blockieren der Einfahrt) zu wehren, besteht bei einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, für Ansprüche kein Raum.
45Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr 10, 711 ZPO.
46Die Revision war zuzulassen, da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat im Hinblick auf
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