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Oberlandesgericht Hamm, 21 U 76/02

Datum:
20.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 76/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0320.21U76.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 44 O 129/99
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. März 2002 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 105.527,19 € (206.393,36 DM) nebst 9,5 % Zinsen aus 72.245,54 € seit dem 02.05.1996 und 9,5 % Zinsen aus weiteren 33.281,65 € seit dem 06.07.1997 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen, die für die in zweiter Instanz geladenen Zeugen N, L und T entstanden sind. Diese Auslagen haben beide Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die außergerichtlichen Auslagen der Streithelferin der Beklagten werden nicht erstattet.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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