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Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.225,01 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2001 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
2A
3Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2 in Verbindung 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
4B
5Die Berufung des Klägers ist begründet.
6Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 5.225,01 Euro gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß § 631 Abs. 1 Satz 1, zweite Alternative BGB.Der Anspruch ist unstreitig aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrages entstanden.
7Der Anspruch ist nicht gemäß § 389 BGB durch die von den Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen. Den Beklagten stand kein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kläger zu, mit dem sie die Aufrechnung hätten erklären können. Voraussetzung für einen solchen Schadenersatzanspruch, unabhängig ob er sich aus § 635 BGB oder aus den Grundsätzen der pVV ergeben sollte, wäre eine Pflichtverletzung des Klägers gewesen. Eine solche liegt nicht vor. Unstreitig oblag dem Kläger nicht die endgültige Abdichtung der Mauerdurchbrüche. Er war jedoch auch zu einer provisorischen Abdichtung nicht verpflichtet. Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß die Parteien bei einer Besprechung vom 21./22.12.1999 an der Baustelle eine ausdrückliche Vereinbarung über die provisorische Abdichtung getroffen hätten. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen haben die Behauptung der Beklagten nicht bestätigt. Einer erneuten Vernehmung der Zeugen, insbesondere des Zeugen A., bedurfte es nicht. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO n.F. hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen ergeben sich nicht und werden auch von den Beklagten nicht vorgetragen. Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, daß der Zeuge A. die von den Beklagten behauptete Vereinbarung nicht bestätigt habe. Dies entspricht der protokollierten Aussage. Danach konnten sich alle Zeugen an eine entsprechende Vereinbarung nicht erinnern.Auch der Umstand, daß hier Montageschaum in die Ringspalten eingebracht wurde, wie der Kläger behauptet, bzw. daß dort Styropor eingebracht wurde, wie die Beklagten behaupten, läßt keinen zwingenden Rückschluß auf eine ausdrückliche, vertragliche Vereinbarung über die Abdichtung der Mauerdurchbrüche zu. In beiden Fällen kann es sich um überobligatorische Maßnahmen des Klägers gehandelt haben. Darüber hinaus wird Montageschaum insbesondere zur Fixierung der Rohre innerhalb der Mauerdurchbrüche verwendet.Soweit die Beklagten erstmals in der Berufungsinstanz vortragen, der Kläger habe den Schaden seiner Versicherung gemeldet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dabei kann dahinstehen, ob dieser neue Sachvortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO n.F. zuzulassen wäre. Denn in dem Schreiben an die Versicherung erwähnt der Kläger eine Vereinbarung, nach der er eine provisorische Abdichtung vorzunehmen hätte, nicht. Vielmehr führt er aus, daß der Dachdecker die Abdichtung von außen herstellen sollte. Der Kläger hat mit dem Schreiben seiner Versicherung lediglich einen möglichen Versicherungsfall mitgeteilt und ist damit seinen eigenen Obliegenheiten gegenüber seiner Versicherung nachgekommen. Darüber hinaus sind wegen dieses Schadens auch die Bauwesenversicherung als auch die Haftpflichtversicherung des Architekten eingeschaltet worden. Ein zwingender Rückschluß auf vertragliche Vereinbarungen der Parteien läßt sich mithin aus der Schadensmeldung gegenüber der Versicherung des Klägers nicht entnehmen.
8Die Verpflichtung, eine provisorische Abdichtung zu erstellen, ergibt sich auch nicht allein aus dem Auftrag, die Mauerdurchbrüche vorzunehmen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z., denen sich der Senat anschließt, fällt die Abdichtung der Mauerdurchbrüche nicht in das Gewerk des Klägers. Demnach hätte es eines ausdrücklichen Auftrages an den Kläger bedurft, mit vorübergehenden Maßnahmen ein Eindringen von Wasser in das Gebäude zu verhindern. Ein solcher Auftrag liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor.
9Der Kläger war auch nicht verpflichtet, die Beklagten auf die offenen Ringspalten hinzuweisen. Zwar können sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für den Unternehmer auch Hinweispflichten ergeben (Werner/Pastor, 10. Aufl., Rdnr. 1770). Doch grundsätzlich hat ein Auftragnehmer die auf sein Werk folgenden Arbeiten weder zu überprüfen noch zu koordinieren. Nach der Rechtsprechung des BGH (Baurecht 1983, 70) gebietet in aller Regel die Leistungstreuepflicht nicht, daß der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachten und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits auftretende Mängel aufmerksam machen müsse. Eine Ausnahme sei nur zu machen, wenn der zunächst ausführende Auftragnehmer Anhaltspunkte dafür habe, daß der nachfolgende am Bau beteiligte Unternehmer fachlich nicht zu erkennen vermag, ob die Vorarbeit für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage darstelle, oder wenn ihm bekannt sei, daß die Anschlußarbeiten fehlerhaft durchgeführt würden. Dann gehöre es zu seinen Pflichten aus dem Bauvertrag, den Auftraggeber auf solche Tatbestände hinzuweisen und ihn so vor Schäden zu bewahren. Eine solche Situation lag hier nicht vor. Sowohl dem Beklagten zu 2) als auch dem Architekten der Beklagten waren die Wanddurchbrüche als auch die Notwendigkeit der Abdichtung bekannt. Darüber ist ausdrücklich gesprochen worden. Sie hatten mithin alle notwendigen Kenntnisse, um angemessen reagieren zu können. Eines besonderen Hinweises des Klägers bedurfte es demnach nicht. Er durfte darauf vertrauen, daß der für die Beklagte tätige Architekt der erforderlichen Nacharbeiten veranlassen würde.
10Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 284, 286, 288 BGB.
11Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
12Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs.