Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 102/03

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 U 102/03
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1216.21U102.03.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 348/02
Schlagworte:
Abnahmeverweigerung bei wesentlichen, nicht zu beseitigenden Mängeln
Normen:
§ 640 BGB, § 242 BGB
Leitsätze:

1.

Die Erwerber einer zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage sind nicht verpflichtet, das mit wesentlichen Mängeln bestehende Gemeinschaftseigentum abzunehmen.

2.

Das gilt auch dann, wenn sich die Mängel ohne einen erheblichen Umbau des gesamten Gebäudes praktisch nicht mehr beseitigen lassen.

3.

In diesem Fall besteht auch keine Verpflichtung der Erwerber, dem Unternehmer durch die Ausübung ihnen zustehender Nichterfüllungs- oder Gewährleistungsrechte eine endgültige Abwicklung des Vertrages zu ermöglichen, solange sie nicht ausreichend Zeit hatten, die ihnen zustehenden Ansprüche zu prüfen und Entscheidungen insoweit zu treffen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf Kosten der Klägerin vorläufig vollstreckbar zurückgewiesen.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank