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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. November 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
21.
3Der Kläger macht gegenüber der Beklagten aus einer abgeschlossenen Teilkaskoversicherung Ansprüche wegen des behaupteten Diebstahls seines Fahrzeuges Ford Mondeo am 16.06.2001 zwischen 9:50 Uhr und 10:30 Uhr in Y (Polen) geltend. Die Beklagte hat den Diebstahl bestritten und hat sich auf Obliegenheitsverletzung deshalb berufen, weil der Kläger im Fragebogen vom 26.06.01 die Fragen nach dem Absteller des Fahrzeuges sowie nach Zeugen im Zeitpunkt des Abstellens und Nichtwiedervorfindens falsch angegeben habe. Im übrigen sei er aus näher bezeichneten Gründen auch unglaubwürdig, weswegen ihm der Diebstahl nicht geglaubt werden könne.
4Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage in Höhe von 5.613,98 EUR, dem sachverständig ermittelten Zeitwert abzüglich 10 % bedingungsgemäßem Abzug wegen fehlender Wegfahrsperre, entsprochen.
5Dies rügt die Berufung der Beklagten. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
62.
7Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu.
8a)
9Allerdings hat, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, der Kläger den bedingungsgemäß erleichterten Beweis für das äußere Bild eines versicherten Kraftfahrzeugdiebstahls erbracht. Die Rügen der Berufung ändern daran nichts. Der Senat nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
10b)
11Zu Unrecht hat das Landgericht aber Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Obliegenheitsverletzung, auf die sie sich auch schon in erster Instanz berufen hatte, verneint.
12Der Kläger hat in dem Fragebogen bei Totalentwendung unter dem 26.06.01 auf die Fragen der Beklagten Nr. 3 ("Wer hat das Fahrzeug vor dem Diebstahl zuletzt genutzt und abgestellt?") seine Lebensgefährtin, die Zeugin E2 angegeben und die Fragen 4 ("Waren zum Abstellzeitpunkt Personen zugegen, die hierüber Auskunft geben können?") und 6 ("Waren bei der Feststellung des Diebstahls Personen zugegen, die Angaben machen können?") verneint, obwohl nicht die Zeugin, sondern er selbst das Fahrzeug genutzt und abgestellt hatte und beide Personen sowohl beim Abstellen wie auch beim Nichtwiedervorfinden anwesend waren. Die Fragen sind damit objektiv falsch beantwortet. Sie lassen keinen anderen Schluß als den zu, daß nur die Zeugin beim Abstellen und Nichtwiedervorfinden anwesend war, obwohl dies auch auf den Kläger selbst zutraf.
13Die gegen den Kläger sprechende Vorsatzvermutung (§ 6 Abs. 3 VVG) hat dieser nicht widerlegt. Sowohl bei seiner Anhörung vor dem Landgericht als auch bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger nur sagen können, das könne er sich auch nicht erklären. Ein halbwegs verständliches Mißverständnis ist damit nicht einmal behauptet. Soweit das Landgericht gemeint hat, die Falschbeantwortung könne mit einem Mißverständnis erklärt werden, handelt es sich um eine Vermutung. Der Kläger muß aber fehlenden Vorsatz beweisen (§ 6 Abs. 3 VVG). Soweit das Landgericht letztlich gemeint hat, der Kläger habe die Beklagte damit nicht täuschen wollen, mag dies zutreffen, es ist aber unerheblich.
14Zu Unrecht meint der Kläger, Leistungsfreiheit der Beklagte entfalle aus diesem Grund schon deshalb, weil sie verpflichtet gewesen sei, klärend nachzufragen und stattdessen sogleich den Deckungsschutz versagt habe. Die Antworten des Klägers warfen keine offenen Fragen auf, die Anlaß zu Nachfragen geboten hätten. Nach den gegebenen Antworten konnte kein Zweifel daran bestehen, daß lediglich die Zeugin E2 anwesend war.
15Auch läßt sich die von der Rechtsprechung geforderte Relevanz nicht verneinen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Falschangaben zur Interessengefährdung der Beklagten generell geeignet waren. Bei deren Vermutung, der Kläger habe das Fahrzeug verschoben, kann von Interesse sein, ob er selbst zur Tatzeit am Tatort war. In einem solchen Fall können auch zeitnahe Ermittlungen zur vermuteten Glaubwürdigkeit des Klägers Bedeutung erlangen, die sonst zurück gestellt werden können. Ferner läßt sich auch schweres Verschulden nicht verneinen: Es handelt sich nicht um ein Fehlverhalten, das auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer leicht unterlaufen kann und für das ein einsichtiger Versicherer deshalb Verständnis aufzubringen vermag (BGH VersR 84, 228).
16Letztlich ist auch die von der Beklagten im Fragebogen optisch hervorgehoben und direkt vor der Unterschrift stehende Belehrung nicht zu beanstanden. Sie lautet: "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichtet uns, Sie darauf hinzuweisen, daß bewußt wahrheitswidrige oder unvollständige Angaben auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Versicherer dadurch kein Nachteil entsteht." Der Kern der Belehrung entspricht in vollem Umfang den Anforderungen der Rechtsprechung. Soweit die Belehrung ferner den Hinweis enthält, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verpflichte die Beklagte dazu, ist dies zwar unrichtig, weil es der Beklagten frei steht, eine solche Belehrung zu erteilen. Hierdurch wird aber der Zweck der Belehrung, dem Versicherungsnehmer eindringlich und unmißverständlich vor Augen zu führen, daß er bei vorsätzlichen unrichtigen Angaben ohne weiteres den Versicherungsschutz verliert, nicht beeinträchtigt. Sie schwächt den zutreffenden Kern der Belehrung nicht ab und verleitet auch nicht zu der Annahme, daß es sich um eine unwesentliche Formalie handeln könnte. Es besteht deshalb nach Auffassung des Senats auch kein gerechtfertigter Anlaß, der von der Beklagten erteilten Belehrung die mit ihr bezweckte Wirkung abzusprechen.
173.
18Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt.