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Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Juni 2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
2Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten genommenen Haftpflichtversicherung gelten.
3Er begehrt die Freistellung von Ansprüchen, die gegen ihn wegen eines Vorfalls geltend gemacht werden, der sich am 24.11.2000, morgens gegen 4.00 Uhr, vor der Gaststätte "L2" in N ereignet hat.
4In der Gaststätte war es zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und der erheblich alkoholisierten Zeugin T gekommen, die sich in Begleitung des inzwischen unabhängig von dem streitigen Vorfall verstorbenen Zeugen S dort aufhielt. Der Kläger forderte den Zeugen S auf, mit ihm nach draußen zu gehen, um dort die Streitigkeiten zu besprechen. Nachdem sich der Kläger und der Zeuge S eine Weile in Abwesenheit weiterer Zeugen vor der Gaststätte aufgehalten hatten, kehrte der Kläger allein in den Gastraum zurück. Der Zeuge S wurde bewußtlos vor der Gaststätte und aus Mund und Ohren blutend aufgefunden.
5Folgende Verletzungen wurden festgestellt:
6Durch Urteil des Amtsgerichts Marsberg vom 21.08.2001 (120 Js 136/01 StA Arnsberg) ist der Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 50,00 DM verurteilt worden.
8In zweiter Instanz ist das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.000,00 EUR eingestellt worden.
9Der Kläger wird von der B als Krankenversicherer des Geschädigten S auf Erstattung von Behandlungskosten (5.471,89 EUR) sowie von dessen Arbeitgeber, der Firma L GmbH, auf Erstattung geleisteter Entgeltfortzahlung (5.908,34 EUR) in Anspruch genommen.
10Die Beklagte stellte sich in einem vorprozessualen Schreiben vom 11.06.2002 auf den Standpunkt, der Kläger habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt und lehnte es unter Hinweis auf § 4 Ziff II 1 ihrer Bedingungen ab, Leistungen aus der Haftpflichtversicherung zu erbringen.
11Der Kläger hat behauptet, der Geschädigte S habe draußen vor der Gaststätte sofort begonnen, ihn zu schubsen. Sodann habe er ihm einen Tritt in den Genitalbereich versetzt, der ihn vor Schmerzen in die Knie gezwungen habe. Er habe noch einen Schatten wahrgenommen, den er als einen weiteren Angriff gedeutet habe. Er habe sich aufgerichtet und eine Abwehrbewegung gemacht. Keineswegs habe er den Geschädigten S vorsätzlich geschlagen. Die Verletzungen des Geschädigten S rührten von einem Sturz her.
12Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm für alle aus dem Vorfall vom 24.12.2000 entstehenden Haftpflichtforderungen Versicherungsschutz zu gewähren.
13Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
14Sie hat behauptet, der Zeuge S sei nach einem gezielten Faustschlag des Klägers zu Boden gegangen und habe sich beim Aufschlagen auf eine Bordsteinkante die erheblichen Verletzungen zugezogen.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf den Inhalt des am 11.06.2003 verkündeten Urteils wird auch wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz Bezug genommen.
16Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Klageantrag aus erster Instanz weiter.
17Er rügt eine falsche Tatsachenwertung und eine fehlerhafte Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Entscheidung.
18Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
19Der Senat hat den Kläger persönlich gehört; ferner hat der Sachverständige C2 sein in erster Instanz eingeholtes schriftliches Gutachten vom 12.05.2003 sowie sein im Strafverfahren erstattetes Gutachten mündlich erläutert und ergänzt. Wegen der Ergebnisse wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 26.11.2003 verwiesen.
20Die Akten 120 Js 136/01 StA Arnsberg lagen zu Beweiszwecken vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21II.
22Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
23Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz für den Vorfall vom 24.11.2000 zu gewähren, da der Ausschluß des § 4 II 1 AHB i.V.m § 153 VVG greift.
24Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger die Verletzung des Geschädigten S und seine Folgen widerrechtlich und vorsätzlich herbeigeführt hat.
25Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Streitstoffs, des Inhalts der Verhandlung und nach Auswertung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden, welcher Sachverhalt als wahr festzustellen ist. Dabei setzt das Gesetz allerdings keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraus; vielmehr darf und muß sich das Gericht in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewißheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urt.v. 14.01.1993 - IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 [937]).
26Der Aufprall geschah mit einer erheblichen Wucht, wie der Sachverständige C2 überzeugend damit begründete, daß der Bruch des Felsenbeins eine sehr starke Krafteinwirkung voraussetzt, da diese Schädelregion besonders fest ausgebildet ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kann wegen der aus der Fraktur abzuleitenden Aufprallwucht ausgeschlossen werden, daß der Geschädigte S keine Ausweich- oder Auffangbewegung ausgeführt hat, wie sie etwa bei einem Sturz bei vollem Bewußtsein in einem typischen instinktiven Neigen des Kopfes gegen die Sturzrichtung zu erwarten gewesen wäre (so die HNO-ärztliche Stellungnahme E vom 27.06.2001 - Bl. 70 BA).
28Auch der dazu befragte Sachverständige C2 hat keinerlei Anzeichen für eine Alkoholisierung als Ursache des Sturzes aufgezeigt.
34Gegen einen Sturz des Geschädigten ohne eine fremde Krafteinwirkung spricht zudem deutlich die Verletzung an der Lippe, die nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigem nicht dem Sturzereignis zuzuordnen ist.
35Von einem Sturz des Geschädigten ohne sein eigenes Zutun geht schließlich auch der Kläger nicht aus, der jedenfalls die Platzwunde an der Lippe auf eine "Abwehrbewegung" seinerseits zurückführt.
36Der Kläger hat angegeben, nicht er, sondern der Geschädigte habe draußen angefangen, ihn zu schubsen. Sodann habe er ihn, den Kläger, in den Genitalbereich getreten.
38Diese Behauptung sieht der Senat als widerlegt an
39Der Zeuge S hat angegeben, er sei kaum zu Wort gekommen und der Kläger habe ihn geschubst. Er selbst habe wohl auch geschubst, mehr aber als Selbstschutz. Der Kläger habe versucht, eine Schlägerei anzufangen. Er habe, so seine Aussage vor der Polizei am 17.01.2001, keinen Sinn in einem weiteren Gespräch gesehen und deshalb in die Gaststätte zurückkehren wollen.
40Der Geschädigte S hat als Zeuge ausdrücklich in Abrede gestellt, den Kläger getreten zu haben.
41Der Senat glaubt der Aussage des Geschädigten S.
42Für dessen Glaubwürdigkeit spricht, daß er sich im Gegensatz zu dem Kläger in der Gaststätte zuvor stets friedlich verhalten hat. Kein Zeuge, auch nicht der Zeuge C sen., der Vater des Klägers, hat von Ausfälligkeiten des Geschädigten berichtet. Er hatte sich an "vernünftigen" (so der Kläger selbst) Gesprächen und an angeregten Diskussionen beteiligt, sich dabei aber nicht im Ton vergriffen. Der Zeuge N hat ihn als den "Unschuldigsten von allen" bezeichnet. Selbst als es zu verbalen Eskalationen zwischen dem Kläger und der Zeugin T, seiner Begleiterin und späteren Ehefrau, kam, hat der Geschädigte anders als der Kläger, der vom Wirt mehrfach beruhigt und auch festgehalten werden mußte, nicht agressiv, sondern besonnen reagiert. Vor diesem Hintergrund nimmt es der Senat dem Zeugen ab, daß er dem Kläger vor die Tür gefolgt ist, um etwas Distanz zu schaffen und in die Sache Ruhe zu bringen.
43Für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten als Zeuge spricht auch, daß seine Angaben sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung einen sachlichen Eindruck machen; Belastungstendenzen oder eine übertriebene Darstellung, wie sie aus der Aussage der Zeugin T abzulesen sind, sind bei ihm nicht auszumachen.
44Demgegenüber ist die Darstellung des Klägers unglaubhaft, daß sich beide Beteiligte, der Kläger und der Geschädigte, nach dem Verlassen der Gaststätte ganz genau entgegengesetzt zu ihrem bisherigen Verhalten aufgeführt haben sollen.
45Der zuvor schon gereizt agierende Kläger, dem es nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat darum ging, daß der Geschädigte "seine Freundin ein bißchen zügelt", will nur noch friedlich gewesen sein.
46Hingegen soll der bislang als friedlich geschilderte Geschädigte plötzlich einen körperlichen Angriff gestartet und dem Kläger gar einem Tritt in die Genitalien versetzt haben.
47Dieser also beschriebene Wandel der Temperamente überzeugt nicht.
48Ganz entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung des Klägers spricht schließlich, daß dieser den nach seiner Behauptung erlittenen sehr schmerzhaften Tritt in die Genitalien nicht etwa empört berichtet, sondern bis zur Hauptverhandlung am 21.08.2001 für sich behalten hat. Ausweislich der Strafanzeige (Bl. 1 BA) hat der Kläger weder bei der Polizei eine Tritt erwähnt, noch haben der Zeuge C sen. und der Wirt etwas von einem Tritt des Geschädigten S gehört. Dem Zeugen N, dem Wirt, hat der Kläger vielmehr berichtet, dem Geschädigten "einen gewischt" zu haben. Also auch dem Wirt gegenüber hat der Kläger unmittelbar nach dem Vorfall - wenngleich verharmlosend - von einem eigenen Schlag gegen den Geschädigten, nicht aber von einem erlittenen Angriff gesprochen.
49Nach der Überzeugung des Senats wäre zu erwarten gewesen, daß der Kläger den von ihm behaupteten unfairen Tritt, mit dem er nach dem Vorverhalten des Geschädigten in keiner Weise hat rechnen müssen, mit berechtigter Empörung zumindest dem eigenen Vater und auch der Polizei angezeigt hätte. Daß er die ihm in gemeiner Weise zugefügte Verletzung verheimlichte, hingegen einen eigenen, wenngleich teilweise verharmlosend dargestellten Schlag einräumte, spricht dagegen, daß der Kläger tatsächlich den behaupteten sehr schmerzhaften Tritt erlebt hat.
50Der Kläger hat auf ausdrückliches Befragen keine Erklärung dazu abgegeben, warum er den erlittenen Tritt nicht alsbald kundgetan hat.
51Der Senat ist der Überzeugung, daß der Kläger den von ihm erstmals in der Hauptverhandlung am 21.08.2001 geschilderten Tritt zu seiner Entlastung frei erfunden hat.
52Gegen den vom Kläger zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragenen Geschehensablauf spricht im übrigen auch, daß es von den Bewegungsabläufen her wenig wahrscheinlich ist, daß der Kläger in einer von ihm nur vermuteten, ungezielten und nicht willentlich gesteuerten Abwehrbewegung eine Kraft entfaltet und gegen den Geschädigten gerichtet haben könnte, die ausreichte, den folgenschweren Sturz auszulösen.
53Aufgrund der dargestellten Überlegungen ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger dem Geschädigten S einen gezielten Faustschlag gegen die linke Mundpartie versetzt hat: Ein gezielter Faustschlag erklärt völlig plausibel alle festgestellten Verletzungen. Ein anderer davon abweichender Geschehensablauf als Ursache der festgestellten Verletzungen scheidet aus bzw. ist, soweit der Kläger einen abweichenden Ablauf darstellt, widerlegt.
54Ein gezielter Faustschlag geschieht nicht unwillkürlich, sondern stellt eine vorsätzliche Handlung dar.
55Vorsatz ist das "Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges"; zum Begriff des Vorsatzes gehören sowohl Wissens- als auch Willenselemente. Der vorsätzlich Handelnde muß den rechtswidrigen Erfolg voraussehen und in seinen Willen aufnehmen (Palandt/Heinrichs, BGB, § 276 Rn. 10). Da es sich dabei um innere Vorgänge handelt, sind diese, soweit der Täter sie nicht darlegt, schlußfolgernd aus dem äußeren Geschehensablauf abzuleiten (Baumann in Berliner Kommentar zum VVG, § 152, Rn. 19).
56Wer einen gezielten und kraftvollen Schlag in das Gesicht seines Gegners setzt, handelt willentlich und ist sich regelmäßig bewußt, daß er damit in die körperliche Integrität des anderen eingreift und daß er ihn verletzt. Auszuschließen ist, daß der Kläger etwa reflexhaft seinen Faustschlag plaziert hat, denn eine Situation, in der der Kläger reflexhaft reagiert haben könnte, ist nicht festzustellen. Insbesondere ist aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen S im Strafverfahren auszuschließen, daß der Kläger von dem Geschädigten S angegriffen wurde und deshalb Anlaß zu Abwehrbewegungen hatte.
57Es gibt keinen Anscheinsbeweis für den direkten oder den bedingten Vorsatz, da grundsätzlich keine allgemeinen Erfahrungssätze für die Aufklärung individueller innerer Vorgänge aufzustellen sind (Baumann, aaO. Rn. 30 m.w.N.). Jedoch gelten auch insoweit die Grundsätze des Indizienbeweises, wenn der Täter selbst kein Geständnis ablegt (Baumann, aaO. Rn. 31). So kann aus der Intensität eines Angriffs indiziell auf eine gewollte Körperverletzung geschlossen werden, wobei allerdings nicht erforderlich ist, daß sich der Täter den Schadensumfang in allen Einzelheiten schon vorher vorstellt (OLG Köln, Urt.v. 11.11.1993 - 5 U 271/92 - VersR 1994, 339).
59In der Rechtsprechung ist wiederholt aus der Intensität und Heftigkeit eines Angriffs auf die Vorgänge im Innern des Täters und auf einen zumindest bedingten Vorsatz geschlossen worden, der sich auch auf Verletzungsfolgen erstreckte:
60Wer jemandem heftig mit der Faust ins Gesicht schlägt, nimmt in aller Regel zumindest billigend in Kauf, daß sein Gegner schwere Verletzungen davontragen kann. Für ein Handeln mit bedingtem Vorsatz ist nicht Voraussetzung, daß der Handelnde die Wirkungen seines Handelns im genauen Umfang und in Einzelheiten voraussieht (so Senat, Urteil vom 11.06.1986 - 20 U 46/86 - r+s 1986, Seite 305).
61Nach der Lebenserfahrung liegt es für jedermann auf der Hand, daß bei einem mit erheblichem körperlichen Einsatz geführten Angriff und einem darauf beruhenden Sturz des Angegriffenen weitere Verletzungen eintreten können. Vom äußeren Geschehensablauf kann darauf geschlossen werden, daß der Angreifer sich derartige Verletzungen als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Eintritts gebilligt hat (so OLG Köln, Urt.v. 11.07.1991 - 5 U 198/90 - VersR 1992, 89).
62Wie bereits ausgeführt, belegt die Schwere der Verletzung des Geschädigten S eine erhebliche Krafteinwirkung auf dessen Gesichtsschädel, ohne die das ungebremste Hintüberfallen aus dem Stand nicht erklärbar wäre. Wer derart heftig gezielt auf den Kopf seines Gegners einschlägt, muß davon ausgehen, daß sein Schlag erhebliche Verletzungsfolgen haben kann. Dieses Bewußtsein ist nach der Lebenserfahrung bei jedermann vorauszusetzen, und es ist nichts dafür ersichtlich, daß es beim Kläger nicht vorgelegen hat. Daraus ist weiter abzuleiten, daß der Kläger unabhängig von seinen direkten Absichten erhebliche Verletzungen des Geschädigten S auch in Kauf genommen hat.
63Nichts spricht weiter dafür, daß der Kläger mit einem Sturz des Geschädigten S nicht hat rechnen können oder daß ein Sturz aufgrund eines Fausthiebs als völlig fernliegend anzusehen wäre. Wie schon oben dargelegt, hat der Sachverständige C2 ausgeführt, daß zu einem Faustschlag gegen die linke Mund/Kinnpartie sehr wohl paßt, daß der Geschlagene nach hinten rechts fällt. Die festgestellten Bewegungsabläufe passen sehr gut zusammen. Diese Einsicht ist allerdings nicht nur einem Sachverständigen vorbehalten, sondern es liegt für jedermann auf der Hand, daß ein gezielter und mit großer Kraft ausgeführter Faustschlag gegen das Gesicht zum Sturz des Opfers und damit zu weiteren Verletzungen führen kann.
64Dafür, daß der Kläger über diese naheliegenden Einsicht nicht verfügte, ist nichts ersichtlich.
65Der Senat geht davon aus, daß der Kläger seinen Faustschlag ohne Rücksicht auf etwaige schwere Folgen geführt und diese damit auch in Kauf genommen hat.
66Das Verhalten des Klägers nach dem streitgegenständlichen Vorfall spricht dagegen, daß für ihn die Folgen seines Fausthiebs etwa völlig überraschend und unvorhergesehen waren und bestärkt den Senat in der dargelegten Auffassung.
67Wenn der Kläger dem Geschädigten S lediglich einen leichten Schlag ohne gravierende Folgen hätte versetzen wollen, wäre zu erwarten gewesen, daß er betroffen und bestürzt reagiert hätte, als sein Gegner plötzlich regungslos auf der Straße lag. Bestürzung oder Betroffenheit des Klägers ist jedoch weder von ihm selbst geltend gemacht noch von Zeugen berichtet worden. Sein Vater hat als Zeuge im Ermittlungsverfahren ausgesagt, daß sich der Kläger einfach wieder neben ihn an die Theke gestellt habe, ohne etwas zu sagen. Er selbst, der Zeuge C sen., habe dann nachgesehen, wo der Geschädigte bliebe und habe ihn draußen bewußtlos auf der Straße gefunden.
68Die Zulassung der Revision ist nicht veranlaßt (§ 543 Abs. II Satz 1 ZPO).