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Die Berufung des Klägers zu 1 gegen das am 09.09.2002 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 1.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.
Gründe:
2I.
3Die Kläger verlangen nach einem Brandschaden Schadensersatz wegen einer behaupteten positiven Vertragsverletzung eines mit der Beklagten geschlossenen Rahmenvertrages zur Wohngebäudeversicherung oder aber aus dem Gesichtspunkt einer culpa in contrahendo.
4Die Kläger haben sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen und verwalten Wohn- und Geschäftsgebäude.
5Sie unterhalten für eine größere Anzahl von Gebäuden bei der Beklagten Gebäudeversicherungen und Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen. Am 27.08.1998 unterzeichneten sie einen ”Rahmenvertrag zur Wohngebäude-Versicherung”, der für alle mit der Beklagten bestehenden oder zukünftig entstehenden Vertragsverhältnisse gelten sollte.
6Für jedes einzelne Gebäude sollten zudem Einzelverträge geschlossen werden.
7Der Kläger zu 1) ersteigerte eine Liegenschaft "T2” in E mit mehreren aufstehenden Gebäuden zu einem Betrag vom 1,1 Mio. DM. Das mehrgeschossige Hauptgebäude war von der Firma L2 als Waschkaue errichtet worden.
8Der Kläger zu 1) wurde aufgrund des Zuschlagbeschlusses vom 29. Oktober 1998 am 31.05.1999 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Da er jedoch das Bargebot nicht berichtigen konnte, wurde auf Antrag der W als Gläubigerin schon zuvor durch Beschluß vom 01.04.1999 die Zwangsversteigerung (Wiederversteigerung) des Grundbesitzes angeordnet (46 K 98/99 AG Duisburg).
9Die Voreigentümerin der Grundbesitzung, eine N, hatte vor längerer Zeit mit einem Umbau des Hauptgebäudes zu Wohnzwecken begonnen; der Umbau war jedoch steckengeblieben. Der Kläger zu 1) beabsichtigte den Ausbau des Gebäudes zu einer pflegegerecht ausgestalteten Seniorenwohnanlage, die von einem gemeinnützigen Träger betrieben werden sollte.
10Am 12.08.1999 zerstörte ein Brand das gesamte 6. Obergeschoß des Hauptgebäudes "T2”, das als Laternengeschoß auf das Gebäude aufgesetzt worden war.
11Die Kläger gingen davon aus, das Gebäude sei auch ohne Einzelvertrag aufgrund des Rahmenvertrages bei der Beklagten versichert und nahmen diese mit Schreiben vom 25.08.1999 auf Versicherungsleistungen in Anspruch.
12Die Beklagte verweigerte endgültig mit Schreiben vom 14.02.2000 (Anlage zur Klage Bl.57 GA) die Leistung einer Entschädigung, da eine rückwirkende Deckung nach dem Vertrag nicht vorgesehen sei.
13Nachdem weitere Pläne der Kläger, das Gebäude "T2” umzubauen und nutzbar zu machen, mangels Finanzierbarkeit gescheitert waren, wurde das Objekt erneut versteigert (46 K 98/99 aG Duisburg); die Stadt E erhielt am 02.05.2001 den Zuschlag für ein Gebot von 750.000,00 DM. Das Gebäude ist inzwischen abgerissen worden.
14Die Kläger haben behauptet, entsprechend einer allgemein zwischen ihnen gepflegten Übung hätten sie das Objekt am 01.06.1999, am Tag nach der Eintragung des Klägers zu 1) als Eigentümer, in ihre Verwaltung genommen.
15Zum Abschluß des Rahmenvertrages haben die Kläger behauptet, sie hätten den Vertrag auf der Grundlage eines von ihnen als Anlage zur Klage eingereichten Mustervertrages ausgehandelt. Der Abschluß exakt dieses Vertrages sei mit dem Agenten der Beklagten, dem Zeugen B, abgesprochen worden. Eine Woche nach dieser Besprechung habe der Zeuge B zur Unterzeichnung des Rahmenvertrages in sein Büro gebeten. Daß der sodann unterzeichnete Rahmenvertrag vom 27.08.1998 vom Mustervertrag abwich und gerade die von ihnen gewünschte vorläufige Deckungszusage nicht enthielt, sei ihnen weder aufgefallen noch seien sie darauf hingewiesen worden.
16Die Kläger haben darin ein Beratungsverschulden gesehen, das die Beklagte zum Schadensersatz verpflichte.
17Zur Schadenshöhe haben die Kläger behauptet, es seien 1.214,4 m³ umbauten Wohnraums zerstört worden, der mit einem Pauschalbetrag von 250,00 DM/m³ angemessen geschätzt werde. Sie haben einen Teilbetrag in Höhe von 250.000,00 DM eingeklagt.
18Die Beklagte hat zunächst behauptet, ein Rahmenvertrag sei ausschließlich bezüglich der Verwaltung von Wohngebäuden im Gespräch gewesen. Den Klägern sei der Rahmenvertrag zur Wohngebäudeversicherung zugeleitet worden, welcher dann unterschrieben worden sei. Etwas anderes sei nie im Gespräch gewesen.
19Die Beklagte hat bestritten, daß die Kläger Verwalter des streitgegenständlichen Objekts gewesen seien.
20Die Beklagte hat darüber hinaus bestritten, daß das Objekt sich in einem versicherbaren Zustand befunden habe. Es sei für den Eintritt von Unbefugten offen gewesen und habe als Spielplatz gedient. Das ganze Objekt habe Vandalismusschäden aufgewiesen.
21Im übrigen hat die Beklagte die Ansicht vertreten, die Kläger seien schon deshalb nicht aktivlegitimiert, weil eventuelle Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nach der durchgeführten Zwangsversteigerung auf die Stadt E übergegangen seien.
22Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da Ansprüche der Kläger, so sie überhaupt bestanden haben sollten, jedenfalls auf die Stadt E übergegangen seien.
23Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
24Mit der Berufung verfolgt der Kläger zu 1) das Klagebegehren unter Wiederholung der erstinstanzlich vorgetragenen Argumente weiter.
25Ergänzend legt er eine Abtretungserklärung der Stadt E vom vor, wonach ihm diese alle Ansprüche gegen die Beklagte, die mit dem Zuschlag auf sie übergegangen seien, abtrete.
26Der Kläger zu 1) beantragt,
27unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 127.822,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.1999 zu zahlen.
28Die Beklagte beantragt,
29die Berufung zurückzuweisen.
30Die Beklagte bestreitet nicht mehr, daß die Parteien wie von den Klägern behauptet über den Rahmenvertrag verhandelt und ohne weitere Hinweise den geänderten Vertrag unterschrieben haben.
31Im übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil und erhebt, soweit die Kläger Ansprüche aus abgetretenem Recht verfolgen, die Einrede der Verjährung.
32Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
33Die Akten 46 K 98/99 AG Duisburg lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
34II.
351) Die Berufung ist zulässig, obwohl lediglich der Kläger zu 1) Berufung eingelegt hat.
36In Aktivprozessen der gesamten Hand besteht zwar eine notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen, so daß alle Gesellschafter gemeinsam klagen müssen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23.Aufl. § 62, Rn.13).
37Die notwendige Streitgenossenschaft aus materiellen Gründen hindert jeden einzelnen Streitgenossen jedoch nicht, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung einzulegen. Jeder Streitgenosse kann gesondert Rechtsmittel mit der Folge einlegen, daß das Urteil auch gegenüber den anderen Streitgenossen nicht rechtskräftig wird (BGH, Urt.v.29.01.2001 II ZR 331/00 in NJW 2001, 1056 [1058 re.Sp]).
382) Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
39a) Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht entschieden, daß Schadensersatzansprüche der Kläger auf die Stadt E übergegangen sind.
40aa)
41Der Senat folgt zunächst der Argumentation der Kläger, daß das Verhalten der Beklagte bei Abschluß des Rahmenvertrages vom 27.08.1998 Ansprüche aus culpa in contrahendo auslöste.
42Unstreitig haben die Parteien über einen Rahmenvertrag verhandelt, in dem es
43unter Punkt 2.9 "Neu hinzukommende Gebäude/Werterhöhungen” heißt:
44Diese Vertragsklausel war für die GbR der Kläger als Verwalterin von Grundbesitz mit häufiger wechselnden Beständen erkennbar von herausragender Bedeutung. Das Problem der vorläufigen Deckung für neu hinzukommende Gebäude bedurfte einer Regelung; für die Kläger war dies das eigentliche Kernstück des Rahmenvertrages. Die übrigen Vertragspunkte waren nicht annähernd von gleicher Bedeutung für sie, zumal diese jeweils noch Gegenstand gesondert abzuschließender Einzelverträge wurden.
50In einem Rahmenvertrag durfte die Frage der Versicherung von Neuzugängen nicht wie in dem schließlich unterschriebenen Vertrag vom 27.08.1998 geschehen - offenbleiben. Die vom Versicherer geschuldete Beratung erfordert bei einem ihm erkennbaren Bedürfnis des Versicherungsnehmers gerade auch den Hinweis auf die Notwendigkeit einer vorläufigen Deckungszusage (Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl. K II Rn. 19 ff).
51Ausweislich des von den Klägern vorgelegten Mustervertrages, der Inhalt der Vertragsverhandlungen war, war über die Deckungszusage auch verhandelt worden.
52Wenn die Beklagte das Risiko der vorläufigen Deckung nicht übernehmen wollte, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, so war sie verpflichtet, das den Klägern gegenüber offenzulegen. Es stellt ein schuldhaftes Verhalten bei Abschluß des Vertrages dar, den Klägern ohne näheren Hinweis auf die geänderte Fassung diesen zur Unterschrift vorzulegen.
53bb)
54Das schuldhafte Verhalten der Beklagten bei Abschluß des Vertrages löst Schadensersatzansprüche aus, wenn sich das Risiko realisiert, das nach dem Inhalt der Vertragsverhandlungen hätte versichert werden sollen.
55Die Schadensersatzansprüche richten sich auf das Erfüllungsinteresse der Kläger.
56Die Kläger sind mithin zu stellen, als sei der Rahmenvertrag mit der vereinbarten Klausel abgeschlossen worden.
57Für die Entscheidung dieses Rechtsstreits kann offenbleiben, ob die Kläger das Objekt "T2” in die Verwaltung der GbR genommen haben, was die Beklagte bestreitet, und ob das Objekt in dem noch nicht fertiggestellten Zustand überhaupt unter den geschlossenen Rahmenvertrag über Wohngebäude gefallen wäre - wofür wesentlich allerdings die später für das Objekt tatsächlich abgeschlossene Einzelversicherung vom 14.12.2000 spricht.
58cc)
59Denn die Klage aus eigenem Recht ist deshalb unbegründet, weil die Kläger jedenfalls nicht (mehr) Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs (aus nicht abgetretenem Recht) sind.
60(1)
61Ein Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses - so er bestanden haben sollte - ist gemäß §§ 90 Abs.II, 55 Abs.I, 20 Abs.II ZVG, 1127 Abs.II BGB am 02.05.2001 mit dem Zuschlag auf die Stadt E, die neue Eigentümerin der Grundbesitzung, übergegangen.
62Gemäß § 90 ZVG wird der Ersteher mit dem Zuschlag Eigentümer des Grundstücks und erwirbt gemäß § 90 Abs.II ZVG zugleich alle Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt hat. Gegenstand der Versteigerung sind gemäß § 55 Abs.I ZVG neben dem Grundstück alle Gegenstände, deren Beschlagnahme wirksam ist.
63Nach § 20 ZVG gilt der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme; die Beschlagnahme erstreckt sich auf die Gegenstände, auf die sich bei einem Grundstück auch eine Hypothek erstreckt.
64Wenn das Objekt "T2” unter Versicherung gebracht worden wäre, was der Senat an dieser Stelle zu Gunsten der Kläger unterstellt, dann hätten sich sowohl bestehende Hypotheken gemäß § 1127 Abs.I BGB als auch die Beschlagnahme (wegen der Verweisung des § 20 Abs.II ZVG) auf die Ansprüche gegen die Beklagte als Versicherer erstreckt mit der Folge, daß Ansprüche auf Leistungen aus der Gebäudeversicherung mit dem Zuschlag auf den Ersteher übergegangen wären.
65(2)
66Der Senat läßt unentschieden, ob eine Beschlagnahme auch erfolgt wäre, wenn sich der Brand schon vor der Anordnung der Zwangsversteigerung ereignet hätte, wovon das Landgericht auszugehen scheint, da es Feststellungen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme nicht getroffen hat.
67Für die Erstreckung einer Hypothek auf Forderungen gegen einen Versicherer ist nach allgemeiner Ansicht erforderlich, daß die Hypothek schon vor dem Schadensfall bestanden haben muß, da Sinn und Zweck der Regelung des § 1127 BGB darauf abzielen, eine Verringerung der bereits eingetretenen Sachhaftung auszugleichen, nicht jedoch, einen vor der Hypothekenbestellung bereits entstandenen Versicherungsanspruch in den Haftungsverband einzubeziehen (Eickmann in Münchner Kommentar, BGB, 3.Aufl. § 1127 Rn.11).
68Der Senat kann offenlassen, ob dasselbe für die Beschlagnahme (§ 20 VVG) gilt, denn die Zwangsversteigerung (Wiederversteigerung) ist ausweislich der beigezogenen Akten 46 K 98/99 AG Duisburg bereits durch Beschluß vom 01.04.1999 angeordnet und am 13.04.1999 ins Grundbuch eingetragen worden. Sie lag mithin zeitlich deutlich vor dem Brand vom 12.08.1999, so daß keine Zweifel daran bestehen, daß der (für den Schadensersatzanspruch zu unterstellende) Versicherungsfall in die Zeit der Beschlagnahme fiel.
69(3)
70Der Senat folgt nicht der Argumentation der Kläger, die Voraussetzungen des § 1127 Abs.I BGB seien nicht gegeben, wenn es an einer Identität von Eigentümer und Versicherungsnehmer fehle; als Versicherungsnehmerin sei die GbR der Kläger anzusehen, Eigentümer hingegen war der Kläger zu 1) allein.
71Für die Anwendbarkeit des § 1127 Abs.I BGB reicht es nach allgemeiner Ansicht, daß der Eigentümer Versicherter i.S.v. §§ 74 ff VVG ist (Palandt/Bassenge, § 1127 Rn.1). Die zu unterstellende vorläufige Deckungszusage aus dem Rahmenvertrag für das Objekt "T2” wäre eine Versicherung für fremde Rechnung gewesen, da sie von der GbR als Verwalterin auf ihre Rechnung zugunsten des Eigentümers als dem Versicherten genommen worden wäre. Der Kläger zu 1) war als Eigentümer zugleich Versicherter; § 1127 BGB ist anwendbar.
72(4)
73Die Ansicht der Kläger schließlich, § 1127 BGB gelte ausschließlich für Ansprüche auf reine Versicherungsleistungen, nicht jedoch für Schadensansprüche, überzeugt den Senat nicht.
74Es ist nicht zu entscheiden, ob eine Hypothek sich immer und generell auf alle Schadensersatzforderungen aus Versicherungsverhältnissen erstreckt.
75Den Klägern zuzugeben ist, daß Schadensersatzansprüche, die sich aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen ergeben können, vielgestaltig sein mögen und in ganz unterschiedlichen Formen denkbar sind.
76Der Senat hat jedoch keine Zweifel daran, daß jedenfalls der auf den Ersatz des Erfüllungsinteresses ausgerichtete Anspruch ebenso zu behandeln ist wie der Anspruch auf die Versicherungsleistung selbst. Es ist gerade Sinn und Zweck eines auf Erfüllung gerichteten Schadensersatzanspruchs, den Gläubiger so zu stellen, wie er bei vertragsgerechtem Verhalten des Schuldners stehen würde. Wäre der vertragliche Anspruch wie im zu entscheidenden Fall der Beschlagnahme unterlegen und deshalb der freien Verfügungsbefugnis des Gläubigers entzogen, so muß das auch für den auf dasselbe Interesse gerichteten Ersatzanspruch gelten, denn der Gläubiger soll durch eine Schlechterfüllung oder sonstige Vertragsverletzung seines Schuldners nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden.
77Die Typenfixierung und die erschöpfenden Regelungen des Sachenrechts stehen einer Anwendung des § 1127 BGB auch auf Ansprüche auf Ersatz des Erfüllungsschadens nicht entgegen. § 1127 BGB ist ein Fall geregelter dinglicher Surrogation und dient dem Sacherhaltungsinteresse des Gläubigers. Die Vorschrift wird über ihren Wortlaut hinaus zugunsten der dinglich Berechtigten analog auch für sonstige Schadensersatzansprüche mit Wiederherstellungszweck angewendet (vgl. Wolf, "Prinzipien und Anwendungsbereich der dinglichen Surrogation" in JuS 1976, S.32 [34 re.Sp.]).
78Die gegen die Anwendbarkeit des § 1127 BGB gerichtete Argumentation des Klägers zu 1) in seinem Schriftsatz vom 17.07.2003 vermag den Senat auch sonst nicht zu überzeugen.
79Richtig ist, daß die Vorschrift des § 1127 BGB als Ausnahmeregelung nicht auf jedwede Schadensersatzansprüche analog anzuwenden und somit auszuweiten ist.
80§ 1127 BGB gilt für Versicherungsforderungen (Stöber, ZVG, 17. Aufl. § 20 Anm. 3.6); Ansprüche gegen einen Versicherer auf Schadensersatz wegen Verletzungen seiner Vertragspflichten, sei es aus dem Versicherungsvertrag, sei es wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, sind - wie oben ausgeführt - "Versicherungsforderungen" im Sinne des § 1127 BGB jedenfalls dann, wenn sie auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sind.
81Die von dem Kläger zu 1) zitierten Stellen aus der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur stützen seine entgegenstehende Ansicht nicht:
82In seiner Entscheidung vom 11.05.1989 (IX ZR 278/88 - NJW 1989, 2123 [2124]) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, daß aus dem Umstand, daß § 1127 BGB Versicherungsforderungen in den Haftungsverband der Hypothek einbeziehe, nicht eine generelle Anknüpfung an das Prinzip der dinglichen Surrogation abzuleiten sei mit der Folge, daß diese Vorschrift im Wege einer weiteren analogen Anwendung auch auf Schadensersatzansprüche des Eigentümers wegen einer Beschädigung des Grundstücks anzuwenden ist, die im Streitfall nicht im Raum stehen.
83Entsprechend kommentiert Stöber (aaO. Anm.3.7), der unter Hinweis auf die zitierte BGHEntscheidung Schadensersatzansprüche nicht generell, sondern solche "wegen einer Beschädigung des Grundstücks" als nicht der Beschlagnahme unterliegend bezeichnet.
84Die von dem Kläger zu 1) herangezogene Entscheidung des Reichsgerichts vom 03.07.1934 (RG III 26/34 - HRR 1934, Nr.1677) besagt nur, daß die Sonderregelung des § 1127 BGB für Grundpfandrechte an den Bedürfnissen des Grundstücksverkehrs ausgerichtet und nicht entsprechend auf Pfandrechte an beweglichen Sachen zu übertragen ist (entsprechend kommentiert Staudinger-Wolfsteiner, BGB, 13.Aufl. § 1127 Rn.2 m.w.N.).
85Dagegen, daß auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadensersatzansprüche des Eigentümers gegen den Versicherer § 1127 BGB unterfallen, ist aus den vom Kläger
86zitierten Stellen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur deshalb nichts herzuleiten.
87b) Die Klage hat schließlich auch insoweit keinen Erfolg, als die Kläger aus abgetretenem Recht vorgehen.
88Ansprüche der Stadt E gegen die Beklagte, die der Senat zu Gunsten der Kläger unterstellt hat, sind jedenfalls verjährt, weil die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung vom 27.02.2003 schon abgelaufen war.
89Die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG findet auch auf Schadenersatzansprüche Anwendung, die von einem Versicherungsnehmer gegen den Versicherer wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erhoben werden (BGH, Urteil vom 10.05.83 - IV a ZR 74/81 - VersR 83, 673).
90Zwar verjähren Ansprüche aus culpa in contrahendo in der Regel erst nach 30 Jahren. Will jedoch ein Versicherungsnehmer im Wege des Schadensersatzes gestellt werden, als sei ein wirksamer Versicherungsvertrag zustandegekommen, rechtfertigt es sich, für derartige Erfüllungsansprüche die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs.1 VVG anzuwenden (OLG Karlsruhe, VersR 99, 477).
91Der Lauf der zweijährigen Verjährungsfrist war gemäß § 12 Abs.2 VVG nur bis zum 14.02.2000 gehemmt, denn zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte den - damals noch berechtigten - Klägern ihre endgültige Entscheidung schriftlich mitgeteilt. Verjährung ist daher spätestens Ende 2002 eingetreten, so daß die Abtretungsvereinbarung vom 27.02.2003 in verjährter Zeit erfolgte.
92Die in nicht verjährter Zeit erhobene Klage vom 07.12.2001, der Beklagten zugestellt am 04.02.2002, hat den Lauf der Verjährung nicht unterbrochen.
93Die Kläger waren bei Erhebung der Klage nicht aktivlegitimiert; sie haben die Aktivlegitimation erst nach Eintritt der Verjährung erlangt. Hat ein nicht aktivlegitimierter Kläger einen Anspruch eingeklagt und wird die mit der Klage geltend gemachte Forderung nach Ablauf der Verjährungsfrist an ihn abgetreten, so wird die im Verhältnis zu der Zedentin hier der Stadt E - eingetretene Verjährung durch die zuvor erfolgte Klageerhebung des nicht aktivlegitimierten Klägers nicht berührt (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.1993 IV ZR 267/91 - in NJW-RR 1993, 669 für den Fall des Fristablaufs nach § 12 Abs.3 VVG).
943) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.I, 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt (§ 543 ZPO n.F.).