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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 461/02

Datum:
21.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 461/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0121.15W461.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 25 T 754/00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Grundbuchamts vom 8. November 2000 werden aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Das Grundbuchamt wird im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, zu dem in Abteilung II laufende Nummer 1 des Grundbuchs eingetragenen Recht in der Spalte 5 ( Veränderungen ) zugunsten der Herren F2 und Dr. F sowie Frau H in Erbengemeinschaft als Berechtigte einen vorläufigen Amtswiderspruch ein¬zutragen. Der vorläufige Widerspruch richtet sich gegen den Umfang des Rechts, soweit aus der Eintragung nicht ersichtlich ist, daß die Belastung nur die Teile der Flurstücke X und X Flur X erfaßt, die aus der ehemaligen Parzelle X ( Grundbuch von G1 Band 14 Blatt 43, laufende Nummer 41 des Bestandsverzeichnisses ) hervorgegangen und mit dieser identisch sind.

 
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