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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 372/02

Datum:
23.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 372/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1023.15W372.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 9 T 912/01
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen.

Auf die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 4) wird der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 3. Juli 2002 mit Aus-nahme der Wertfestsetzung aufgehoben. Die sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 10. August 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens. Die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz tragen der Beteiligte zu 1) und die Beteiligte zu 3) zu je 1/2. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet in beiden Beschwerdeinstanzen nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren dritter Instanz wird auf 16.000,- Euro festgesetzt.

 
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