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Oberlandesgericht Hamm, 15 W 356/02

Datum:
18.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 W 356/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0218.15W356.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 4 T 264/01
 
Tenor:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) als unzulässig verworfen und die Kostenentscheidung sowie die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert werden.

Die den Beteiligten zu 5) bis 9) im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten haben wie folgt zu erstatten: der Beteiligte zu 2) die Kosten der Beteiligten zu 5), die Beteiligte zu 3) die Kosten der Beteiligten zu 6) und 7) sowie die Beteiligte zu 4) die Kosten der Beteiligten zu 8) und 9).

Der Gegenstandswert für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 29.000,00 Euro festgesetzt.

 
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