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Oberlandesgericht Hamm, 13 U 144/02

Datum:
12.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 144/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0312.13U144.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 4 O 540/01
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 5. Juni 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese und der Beklagte zu 2) zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 2) übersteigt 20.000,00 €.

 
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