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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 3/99

Datum:
08.10.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 3/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:1008.12U3.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 4 O 207/98
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.10.1998 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg unter Zurück¬wei¬sung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte und Widerklägerin wird verurteilt, an den Kläger und Widerbe-klagten zu 1) 16.424,28 EUR (= 32.123,10 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % vom 29.05.1998 bis zum 31.12.1998 und in Höhe von 10 % seit dem 01.01.1999 zu zahlen.

Der Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 18.856,26 Euro (= 36.879,63 DM) nebst 12 % Zinsen von 968,63 EUR (= 1.894,48 DM) sowie 4 % Zinsen von 17.887,63 EUR (= 34.985,16 DM) seit dem 23.07.1998 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Widerbeklagte zu 2) verpflichtet ist, der Beklagten und Widerklägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr daraus ent-standen ist und noch entstehen wird, daß ihr Bauvorhaben in X2, H-Straße, zu hoch gegründet ist.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten und Widerklägerin sowie dem Widerbeklagten zu 2) wie folgt auferlegt:

Beklagte Widerbeklagter zu 2)

1. Instanz:

Gerichtskosten und außer-gerichtliche Kosten der Beklagten 73 % 27 %

Außergerichtliche Kosten des Klägers 100 %

Außergerichtliche Kosten des Widerbeklagten zu 2) 14,3 % 85,7 %

2. Instanz:

Gerichtskosten und außer-gerichtliche Kosten der Beklagten 79 % 21 %

Außergerichtliche Kosten des Klägers 100 %

Außergerichtliche Kosten des Widerbeklagten zu 2) 36,8 % 61,4 %

Außergerichtliche Kosten des Streithelfers 21 %

Revisionsinstanz:

Gerichtskosten und außer-gerichtliche Kosten der Beklagten 75,6 % 24,4 %

Außergerichtliche Kosten des Klägers 100 %

Außergerichtliche Kosten des Widerbeklagten zu 2) 22,6 % 77,4 %

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten und Widerklägerin und dem Widerbeklagten zu 2) wird gestat-tet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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