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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 15/02

Datum:
21.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 15/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2003:0521.12U15.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 3 O 389/00
 
Tenor:

Die Berufung der Streitverkündeten der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 29.11.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 59.995,98 € (117.341,93 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.02.2001 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 149.921,01 € (293.220,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4% von 22.894,63 €

(44.778,00 DM) und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 29.616,07 € (57.924,00 DM), jeweils seit dem 20.10.2001 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Mietausfallschäden in Form von Mietminderungen der Mieterin T für den Zeitraum ab November 2001 zu zahlen, die dadurch entstehen, daß sich Bodenstrukturen (Bodenplatten) unter dem Fachmarktzentrum des Grundstückskomplexes H K-Straße in H, sowie Außenbereiche um das Grundstückszentrum weiter absenken und zu Beeinträchtigungen an den von der Mieterin angemieteten Objekten und ihrer Nutzung führen.

4.

Es wird festgestellt, daß der zur Hauptsache gestellte Antrag der Kläger in der Klageschrift vom 14.09.2000 zu Nr. 3 auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 150.000,00 DM nebst Zinsen an die Kläger in der Hauptsache erledigt ist.

5.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig Schäden zu beseitigen, die sich aus der zu Ziffer 3 ersichtlichen Absenkung der Bodenplatten unter dem Fachmarktzentrum ergeben, und daß sie Schäden ersetzt, die auf Grund der zuvor bezeichneten Absenkung eintreten, soweit es sich nicht um Gegenstände der Entscheidungsformel zu 3 handelt.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden zu 11,12 % der Klägerin und zu 88,88 € der Beklagten auferlegt.

Die durch den Beitritt der Streitverkündeten in erster Instanz verursachten Kosten werden zu 11,12 % der Klägerin auferlegt; im übrigen tragen die Streitverkündeten ihre Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 3,84 % der Klägerin und zu 96,16 % den Streitverkündeten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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