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Das Verfahren wird durch den Einzelrichter auf den Senat übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers vom 5. Juni 2003 gegen den Be-schluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Recklinghausen vom 16. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
2Der Antragsteller war durch Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 4. Dezember 1997 (Aktenzeichen 42 F 230/97) zur Zahlung von monatlichem Kindesunterhalt von je 134 DM für seine drei minderjährigen Kinder verurteilt worden. Für eine Abänderungsklage, mit welcher der Antragsteller den Wegfall der Unterhaltspflicht ab Januar 2000 erreichen wollte, ist ihm Prozeßkostenhilfe mit der Begründung verweigert worden, ihm sei sein bisheriges Einkommen weiterhin fiktiv zuzurechnen. Auf den Beschluß des Senats vom 7. Juni 2000 (10 WF 82/00) wird ergänzend Bezug genommen. Durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 6. Juni 2001 (Aktenzeichen 42 F 68/01) sind die Beträge auf monatlich 510 DM für D, und auf je 431 DM für K und K2 (entsprechend der untersten Einkommensgruppe der Unterhaltstabelle 1999 ohne Kindergeld-Abzug) angehoben worden.
3Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller Prozeßkostenhilfe für eine Klage beantragt, mit der in Abänderung der Titel festgestellt werden soll, dass er den drei Kindern keinen Unterhalt mehr schuldet. Er beruft sich darauf, dass er lediglich Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 139,23 € beziehe und eines der drei Kinder, der Antragsgegner zu 3), in seinen Haushalt gewechselt sei.
4Durch den angefochtenen Beschluß, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist der Prozeßkostenhilfe-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, allerdings beschränkt auf die beabsichtigten Klagen gegen die nicht in seinen Haushalt gewechselten Kinder.
5Die Beschwerde ist nicht begründet. Die beabsichtigte Klage bietet nicht die nach § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Bei einer Abänderungsklage ist der Kläger für die Umstände darlegungs- und beweispflichtig, die sich gegenüber den bei der (letzten) Verurteilung zugrunde gelegten Verhältnissen verändert haben. Maßgebend sind hier die Verhältnisse, welche der Verurteilung durch das Versäumnisurteil am 6. Juni 2001 zugrunde gelegt worden waren.
6Der Antragsteller behauptet nicht, dass die Antragsgegner inzwischen nicht mehr bedürftig wären; auf fehlende Leistungsfähigkeit kann sich der Antragsteller nicht berufen.
7Bereits bei Erlaß des Versäumnisurteils ist dem Antragsteller ein fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet worden, obwohl er tatsächlich arbeitslos war. An diesen Verhältnissen hat sich nichts verändert. Weder in der Klageschrift noch in der Beschwerdebegründung hat der Antragsteller vorgetragen, sich in irgend einer Weise um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Es kann deshalb nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller bei den ihm obliegenden gehörigen Bemühungen einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hätte.
8Auch hinsichtlich der Höhe der erzielbaren Einkünfte liegt keine Veränderung zugunsten des Antragstellers vor. Soweit der Antragsteller auf ein durch Steuerklassenwechsel verringertes Einkommen verweist, hat er nicht vorgetragen, dass dieser erst nach Erlaß des Versäumnisurteils eingetreten wäre. Nach der im Ausgangsurteil erwähnten Trennung der Eheleute im Jahr 1997 dürfte der Steuerklassenwechsel schon im Jahr 1998, lange Zeit vor Erlaß des Versäumnisurteils eingetreten sein. Aber selbst wenn man den Steuerklassenwechsel berücksichtigen würde, wäre noch eine ausreichende Leistungsfähigkeit des Antragstellers für den titulierten Kindesunterhalt gegeben. Umzurechnen ist das dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Nettoeinkommen von 4.000 DM, welches bei Steuerklasse III/3 einem Bruttobetrag von rund 6.400 DM monatlich entspricht. Daraus ergeben sich derzeit bei Steuerklasse I/1 rund 1.800 € netto.
9An der (fiktiven) Leistungsfähigkeit des Antragstellers ändert auch der Wechsel des Kindes K2, des früheren Antragsgegners zu 3), in die Obhut des Antragstellers nichts. Denn wie der BGH in den sogenannten "Hausmann"-Fällen (BGHZ 147, 19 = FamRZ 2001, 614 mit weiteren Nachweisen ) dargelegt hat, darf der Antragsteller seine Unterhaltsleistungen nicht einseitig zugunsten einzelner Unterhaltsberechtigter einschränken. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind gemäß § 1609 BGB gleichrangig. Es würde eine einseitige Bevorzugung des bei ihm lebenden Kindes darstellen, wenn der Antragsteller diesem gegenüber durch die dem Barunterhalt gleich gestellte Betreuung (§ 1606 Absatz 3 Satz 2 BGB) seiner Unterhaltspflicht ohne Einschränkung nachkommt, den beiden anderen Kindern gegenüber aber nur eingeschränkt Unterhalt leisten will (vgl. dazu auch Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rn. 315).
10Dem Antragsteller ist eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auch zuzumuten; zum einen trifft ihn eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Absatz 2 BGB), zum anderen ist das bei ihm lebende Kind K2 inzwischen schon 13 Jahre alt und eine besondere Betreuungsbedürftigkeit ist nicht erkennbar.