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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 7/02

Datum:
11.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsent
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 7/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0911.9W7.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 349/01
 
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 23. November 2001 (2 O 349/01) unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert. Der Klägerin wird über den bisherigen Klageantrag zu 1) hinaus Prozess-kostenhilfe für den Antrag bewilligt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamt-schuldner an sie ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld von minde-stens noch 20.000,00 Euro, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ange-sichts des nur geringen Erfolgs der Beschwerde nicht angezeigt. Außer-gerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
 
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