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Oberlandesgericht Hamm, 9 W 1/02

Datum:
02.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 1/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0702.9W1.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 9 O 299/01
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der - Prozesskostenhilfe verweigernde - Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 11. Dezember 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung mit der Maßgabe an das Landge-richt zurückverwiesen, dass von einer Haftungsfreistellung der Beklagten ge-mäß §§ 104, 105, 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII abzusehen ist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben und

außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

 
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