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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 64/02

Datum:
29.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 64/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1029.9U64.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 1 O 157/01
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Februar 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Kägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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