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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 129/02

Datum:
08.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9.Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 129/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1108.9U129.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 279/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Dezember 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

Der Schmerzensgeldleistungsanspruch wird unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldensanteils des Klägers von 1/3 für gerechtfertigt erklärt.

Die Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldbetrages bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen künftigen immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfall vom 12. August 1998 auf der Landstraße N01 in T. unter Berücksichtigung eines Eigenverschuldenanteils des Klägers von 1/3 sowie 2/3 sämtlichen künftigen materiellen Schadens aus diesem Unfall mit Ausnahme des vom Anerkenntnis umfaßten Verdienstausfallschadens und vorbe­ haltlich des Forderungsüberganges auf Dritte zu ersetzen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. .

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

 
1

Tatbestand:

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19

Entscheidungsgründe:

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31
 

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