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Oberlandesgericht Hamm, 9 U 129/02

Datum:
12.11.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 U 129/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1112.9U129.02.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit wird die Urteilsformel des am 08. November 2002 verkündeten Senatsurteils gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit von Amts wegen wie folgt richtig gestellt und ergänzt:

Statt „Im übrigen wird die Klage abgewiesen" muss es heißen „Im übrigen wird die Klage abgewiesen, hinsichtlich des materiellen Leistungsbegehrens aber nur insoweit, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den K!äger mehr zu zahlen als 1.724,44 € (3.372,71 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Oktober 2000 abzüglich am 01. Januar 2001 gezahlter 1.724,44 € (3.372,71 DM)".

Nach dem Vorbehalt der späteren Kostenentscheidung wird eingefügt:

,,Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar."

 
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