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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 97/01

Datum:
20.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 97/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0220.8U97.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 4 O 349/00
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.03.2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages ab-zuwenden, sofern nicht der Beklagte vor Beginn der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,00 EUR.

 
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