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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 40/02

Datum:
04.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 40/02
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:1204.8U40.02.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 172/01
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.12.2001 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils vollstreck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 EUR.

 
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