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Oberlandesgericht Hamm, 8 U 153/01

Datum:
27.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 U 153/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0227.8U153.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 116/00
 
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 07. Juni 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert die Kläger um mehr als 20.000,00 EUR.

 
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